Beschluss vom 29.09.2008 -
BVerwG 2 B 24.08ECLI:DE:BVerwG:2008:290908B2B24.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.09.2008 - 2 B 24.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:290908B2B24.08.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 24.08

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 29.01.2008 - AZ: OVG 1 A 3761/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Burmeister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 300 € festgesetzt-

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 127 Nr. 1 und 2 BRRG) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob und in welchem Umfang ein genereller Ausschluss von Arzneimitteln von der Beihilfefähigkeit zulässig ist.

3 In dieser Allgemeinheit ist die Frage weder klärungsfähig noch klärungsbedürftig. Sie stellt sich allenfalls vor dem konkreten Hintergrund des für die Beamten des Bundes geltenden Beihilferechts und beschränkt auf potenzsteigernde Mittel. Hierzu hat sich das Berufungsgericht in der angegriffenen Entscheidung ausführlich geäußert und unter eingehender Würdigung der Verweisungstechnik, der Alimentations- und der Fürsorgepflicht dargestellt, weshalb es den Ausschluss als unwirksam und den Anspruch des Klägers als begründet angesehen hat. Es hat sich dabei auf Entscheidungen des Senats bezogen, in denen zu der Frage bereits Stellung genommen worden ist.

4 Unter diesen Umständen genügt die Beschwerde ihrer aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO herzuleitenden Darlegungspflicht nicht schon dann, wenn sie ganz global die Frage der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für potenzsteigernde Mittel als klärungsbedürftig bezeichnet, dabei aber nicht auf die spezifische, zum Bundesrecht entwickelte Argumentation des Berufungsgerichts eingeht, sondern lediglich Rechtsprechung der Berufungsgerichte zu davon abweichenden landesrechtlichen Regelungen referiert. Sie greift nicht etwa die einzelnen Argumentationslinien des Berufungsgerichts auf und legt deren rechtsgrundsätzliche Fragwürdigkeit dar, sondern beschränkt sich auf einen allein am Ergebnis orientierten Pauschalangriff gegen dessen Entscheidung.

5 Mit dem Hinweis auf die Senatsentscheidung vom 30. Oktober 2003 - BVerwG 2 C 26.02 - (BVerwGE 119, 168) lässt sich die Beschwerde ebenfalls nicht begründen. Denn diese Entscheidung, die sich mit den Anforderungen an eine landesrechtliche Ausschlussregelung befasst, ist durch die Senatsentscheidung vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 50.02 - (BVerwGE 121, 103) für den Bereich des Bundes ergänzt worden; in dieser Entscheidung hat der Senat die den Bundesgesetzgeber treffenden normativen Anforderungen dargestellt, die bisher offenkundig nicht erfüllt sind.

6 Deshalb genügt hier auch der Hinweis der Beschwerde auf die nachträglich entstandene Divergenz zu den Senatsentscheidungen vom 28. Mai 2008 (BVerwG 2 C 24.07 und 2 C 108.07 ) nicht; er ist zwar auch noch nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist von Amts wegen zu beachten, dies aber nur, wenn und soweit eine ordnungsgemäß und fristgerecht erhobene Grundsatzbeschwerde vorliegt, die dann auch unter dem Gesichtspunkt der Divergenz zu prüfen ist.

7 Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.