Beschluss vom 29.09.2005 -
BVerwG 1 C 20.04ECLI:DE:BVerwG:2005:290905B1C20.04.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 29.09.2005 - 1 C 20.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:290905B1C20.04.0]
Beschluss
BVerwG 1 C 20.04
- VGH Baden-Württemberg - 21.07.2004 - AZ: VGH 11 S 1303/04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. September 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Juli 2004 und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. August 2003 sind unwirksam.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten erledigt. Es ist damit in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1, § 141 VwGO einzustellen. Die vorinstanzlichen Entscheidungen sind unwirksam (§ 173 VwGO i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im Hinblick auf die Aufhebung der angefochtenen Verfügung entspricht es unter den Umständen des vorliegenden Falles billigem Ermessen, dem Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
2 Die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 GKG.