Beschluss vom 29.09.2005 -
BVerwG 1 B 98.05ECLI:DE:BVerwG:2005:290905B1B98.05.0

Beschluss

BVerwG 1 B 98.05

  • VGH Baden-Württemberg - 03.06.2005 - AZ: VGH A 8 S 139/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. September 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. Juni 2005 wird verworfen.
  2. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde der Beigeladenen ist unzulässig. Sie legt den allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.

2 Das Berufungsgericht hat der Beigeladenen asylrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) versagt, weil sie als Staatsangehörige der Volksrepublik Korea (Nordkorea), aus der sie geflohen ist, nach der völkerrechtlich anerkannten Praxis der Republik Korea (Südkorea) zugleich deren Staatsangehörigkeit besitzt und dort vor politischer Verfolgung sicher ist, unter zumutbaren Bedingungen aufgenommen wird und ohne Existenzgefährdung leben kann (UA S. 4 ff.). Vor diesem Hintergrund hält die Beschwerde folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:

3 "Besteht trotz allem ein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (a.F.) hinsichtlich der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea), selbst wenn Mehrstaatigkeit dergestalt vorliegt, dass alle nordkoreanischen Staatsangehörigen nach der südkoreanischen Verfassung auch die südkoreanische Staatsangehörigkeit besitzen und in Südkorea Schutz finden könnten und deshalb der Flüchtlingsstatus gemäß Art. 1 A Nr. 2 GK verweigert wird?"

4 Die Beschwerde macht hierzu geltend, im Falle der Beigeladenen liege insofern eine besondere Situation vor, weil ihr bei der Rückkehr nach Nordkorea dort schwere Bestrafung bis hin zur Todesstrafe drohe. Es müsse deshalb sichergestellt sein, dass sie nicht nach Nordkorea abgeschoben werden könne. Davor schütze das Abschiebungsverbot des § 51 Abs. 1 AuslG/§ 60 Abs. 1 AufenthG. Art. 1 A Nr. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) sei insoweit "nicht entsprechend heranzuziehen". Damit legt die Beschwerde nicht dar, inwiefern die von ihr angesprochene Frage klärungsbedürftig ist. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist - wie auch das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - bereits rechtsgrundsätzlich geklärt, dass ein Anspruch auf asylrechtlichen Abschiebungsschutz nicht besteht, wenn ein Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Asylsuchende besitzt, bereit und fähig ist, diesen gegen Verfolgungsmaßnahmen auf seinem Territorium zu schützen. Das folgt aus dem für das gesamte Flüchtlingsrecht geltenden Grundsatz der Subsidiarität, der auch - aber nicht nur - Art. 1 A Nr. 2 Abs. 1 GFK zugrunde liegt. Danach sind Personen, die eine Staatsangehörigkeit besitzen, nur dann Flüchtlinge, wenn sie den Schutz desjenigen Staates entbehren, dem sie angehören (Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 - BVerwGE 101, 328, 335 m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung zu § 51 Abs. 1 AuslG entschieden, dass die Vorschrift nur eine verkürzte Wiedergabe des Art. 1 A Nr. 2 GFK darstellt und daher so auszulegen und anzuwenden ist, dass beide Begriffe übereinstimmen (vgl. Urteile vom 21. Januar 1992 - BVerwG 1 C 21.87 - BVerwGE 89, 296 und vom 18. Januar 1994 - BVerwG 9 C 48.92 - BVerwGE 95, 42 <45, 53>). Auch und gerade mit Blick auf die nunmehr in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG aufgenommene ausdrückliche Verweisung auf die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention hat das Bundesverwaltungsgericht an dieser Rechtsprechung festgehalten (vgl. Urteil vom 8. Februar 2005 - BVerwG 1 C 29.03 - DVBl 2005, 982 <984> - zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen). Sie bezieht sich ausdrücklich auch auf den von der Beschwerde angesprochenen Fall der Mehrstaatigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch nach der Genfer Flüchtlingskonvention Personen, die zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzen, von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind, wenn sie den Schutz eines der Staaten in Anspruch nehmen können (vgl. Urteil vom 6. August 1996, a.a.O., 336). Mit dieser Rechtsprechung setzt sich die Beschwerde nicht - wie erforderlich - auseinander. Schon deshalb kann sie keinen Erfolg haben.

5 Im Übrigen weist der Senat zur Vermeidung von Missverständnissen darauf hin, dass die Beigeladene deshalb nicht - wie sie zu befürchten scheint - in Bezug auf Nordkorea schutzlos bleiben könnte. Ihr ist nur die Abschiebung nach Südkorea angedroht worden. Es ist deshalb schon nicht erkennbar, dass eine Abschiebung nach Nordkorea - die ihr besonders angedroht oder zumindest angekündigt werden müsste - auch nur in Betracht kommt. Insoweit könnte und müsste ihr außerdem erneut die Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutzes im Hinblick auf eine Abschiebung nach Nordkorea eröffnet werden (vgl. Urteil vom 16. November 1999 - BVerwG 9 C 4.99 - BVerwGE 110, 74 <79 ff.> zur inländischen Fluchtalternative).

6 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.