Beschluss vom 29.09.2003 -
BVerwG 7 B 84.03ECLI:DE:BVerwG:2003:290903B7B84.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.09.2003 - 7 B 84.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:290903B7B84.03.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 84.03

  • VG Schwerin - 15.01.2003 - AZ: VG 7 A 3828/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. September 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l , K l e y
und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 15. Januar 2003 wird verworfen.
  2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldnerinnen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.

Die Klägerinnen beanspruchen die Rückübertragung eines Hausgrundstücks nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG -. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil das Grundstück nicht Gegenstand einer Schädigungsmaßnahme i.S. des § 1 VermG gewesen sei.
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil ist unzulässig; denn sie genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Begründung eines solchen Rechtsbehelfs. Die Klägerinnen berufen sich zwar auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und darauf, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei. In ihrer Beschwerdebegründung wenden sie sich jedoch in der Art einer Berufungsbegründung gegen die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, ohne die benannten Revisionszulassungsgründe herauszuarbeiten. Sie bezeichnen weder eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage, welche die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnte, noch begründen sie die angebliche Divergenz durch eine Gegenüberstellung eines vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatzes mit einem davon abweichenden Rechtssatz, welcher dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts zugrunde liegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.