Beschluss vom 29.08.2017 -
BVerwG 8 B 27.17ECLI:DE:BVerwG:2017:290817B8B27.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.08.2017 - 8 B 27.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:290817B8B27.17.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 27.17

  • VG Köln - 29.11.2016 - AZ: VG 8 K 6257/16
  • OVG Münster - 08.03.2017 - AZ: OVG 11 A 2562/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. August 2017
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Christ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 16. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg.

2 Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO kann die Anhörungsrüge nur darauf gestützt werden, dass das Gericht den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

3 Der Senat hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 8. März 2017, mit dem die Erinnerung gegen den Kostenansatz in dem Verfahren wegen Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Berufungszulassung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. November 2016 zurückgewiesen worden war, mit dem angegriffenen Beschluss vom 16. Mai 2017 verworfen, weil eine Beschwerde gegen eine solche Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statthaft ist. Der Antragsteller wurde in dem Beschluss ergänzend darauf hingewiesen, dass im Rahmen des kostenrechtlichen Verfahrens nicht erneut über seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe entschieden werden könnte, weil auch die diesbezügliche Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts unanfechtbar ist.

4 Der Antragsteller rügt mit seiner Anhörungsrüge, sein Vorbringen zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts über seine Klage auf Bewilligung einer Bundesbeihilfe sei in dem Senatsbeschluss nicht beachtet worden. Hierbei handelte es sich jedoch nicht um entscheidungserhebliches Vorbringen, da die Verwerfung der Beschwerde allein auf der Unstatthaftigkeit dieses Rechtsbehelfs und nicht auf inhaltlichen Erwägungen zum Erfolg seines Prozesskostenhilfeantrages für seinen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 29. November 2016 beruhte. Mit der Anhörungsrüge wird somit keine Gehörsverletzung dargelegt.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Anhörungsrügeverfahren wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG ausnahmsweise abgesehen.