Beschluss vom 29.08.2007 -
BVerwG 5 B 184.07ECLI:DE:BVerwG:2007:290807B5B184.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.08.2007 - 5 B 184.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:290807B5B184.07.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 184.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. August 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

  1. Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Prof. Dr. Berlit, Dr. Brunn, Dr. Mallmann und Dr. Franke werden verworfen.
  2. Die Rügen des Klägers wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in den Verfahren BVerwG 5 B 165.07 und BVerwG 5 B 166.07 werden verworfen.

Gründe

1 1. Über die Ablehnungsgesuche des Klägers in den Verfahren betreffend die Anhörungsrügen gegen den Beschluss des Senats vom 19. Juli 2007 (zum einen bezogen auf die Verwerfung von Ablehnungsgesuchen, zum anderen bezogen auf die Verwerfung von Anhörungsrügen) kann das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden, weil sie schon als nicht wirksam angebracht zu verwerfen sind; denn der Kläger ist nicht selbst nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähig oder durch eine postulationsfähige Person vertreten; die hierauf bezogenen Rechtsausführungen des Klägers rechtfertigen keine andere Beurteilung.

2 Die Ablehnungsgesuche des Klägers sind zudem unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (s. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01 - und vom 12. Juli 2006 - 2 BvR 513/06 -) offensichtlich missbräuchlich (Beschluss vom 7. August 1997 - BVerwG 11 B 18.97 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 57 = NJW 1997, 3327). Die Rechtsbehauptungen des Klägers sind unzutreffend, die Ablehnungsgründe seien durch die Verwerfung nicht verbraucht, auch seien neue Gründe geltend gemacht, weil durch die Sachbehandlung in den vorangehenden Verfahren und dort begangene offenkundige Verfahrensverstöße der Eindruck von Willkür und Parteilichkeit erweckt werden müsse. Überdies vermag die bloße Wiederholung und Vertiefung nicht durchgreifenden Vorbringens diesem nicht zum Erfolg zu verhelfen.

3 2. Die Anhörungsrügen, die sich gegen einen Beschluss des Senats betreffend Anhörungsrügen sowie die Verwerfung von Ablehnungsgesuchen richten, sind bereits unzulässig.

4 Dies folgt in Bezug auf die Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über die Anhörungsrüge betreffend die Entscheidung über eine Anhörungsrüge schon daraus, dass die auf eine Anhörungsrüge hin ergangene Entscheidung - wie hier der Beschluss des Senats vom 19. Juli 2007 - unanfechtbar ist (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO) und diese Unanfechtbarkeit der Entscheidung eine erneute Anhörungsrüge zumindest in solchen Fällen ausschließt, in denen die mit der Anhörungsrüge angegriffene Entscheidung ihrerseits eine Anhörungsrüge betraf (vgl. Beschluss vom 16. April 2007 - BVerwG 7 B 3.07 -); in Bezug auf die Anhörungsrüge betreffend die Verwerfung der Ablehnungsgesuche stellt der Senat nicht darauf ab, dass das zu Grunde liegende Ablehnungsverfahren bereits durch unanfechtbare Entscheidung abgeschlossen ist. Denn die Anhörungsrügen sind hier jedenfalls deswegen unzulässig, weil sie entgegen § 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO nicht von einem nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähigen Vertreter eingelegt und begründet worden sind; keine andere Beurteilung rechtfertigt, dass der Senat frühere Beschlüsse nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt und zur Sache entschieden hat. Sie sind auch nicht begründet, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und sich damit befasst. Darin, dass der Senat dem Vortrag des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht gefolgt ist und anders als vom Kläger gewünscht entschieden hat, liegt kein Gehörsverstoß.

5 3. Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen, weil nach § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben werden.