Beschluss vom 29.08.2006 -
BVerwG 8 B 71.06ECLI:DE:BVerwG:2006:290806B8B71.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.08.2006 - 8 B 71.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:290806B8B71.06.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 71.06

  • VG Cottbus - 17.05.2006 - AZ: VG 1 K 828/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. August 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 17. Mai 2006 mit Schriftsatz vom 22. August 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 4 GKG.