Beschluss vom 29.08.2005 -
BVerwG 7 B 12.05ECLI:DE:BVerwG:2005:290805B7B12.05.0

Beschluss

BVerwG 7 B 12.05

  • OVG Rheinland-Pfalz - 16.11.2004 - AZ: OVG 7 A 10146/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht H e r b e r t und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. November 2004 wird verworfen.
  2. Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. November 2004 aufgehoben.
  3. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
  4. Der Beigeladene trägt die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie seine eigenen außergerichtlichen Kosten. Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlussentscheidung vorbehalten.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung der Wertfestsetzung des Oberverwaltungsgerichts für sämtliche Rechtszüge auf 5 000 € festgesetzt.

I


II


ob staatliche Maßnahmen in der Zeit vor In-Kraft-Treten der Weimarer Verfassung, insbesondere Maßnahmen eines fremden Staates, ohne Rücksicht auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 137 Abs. 3 WRV i.V.m. Art. 140 GG den kirchlichen Charakter alter Stiftungen beseitigen konnten, selbst wenn tatsächlich das kirchlich-religiöse Selbstverständnis dieser Stiftungen erhalten geblieben ist und diese ihre Aufgaben weiterhin wahrnehmen zur Verwirklichung eines Teils des Auftrags der Kirche im Geist christlicher Religiosität, im Einklang mit dem Bekenntnis der christlichen Kirche und in Verbindung mit den Amtsträgern der Kirche, mag auch die Verbindung zu den Amtsträgern der Kirche in früheren Zeiträumen infolge staatlicher Einwirkung unterbrochen gewesen sein.
ob die Wiederherstellung des kirchlichen Charakters einer Stiftung, die in vorkonstitutioneller Zeit von Säkularisationsmaßnahmen betroffen war, eine staatliche Anerkennung der Wiederherstellung des kirchlichen Charakters erfordert oder ob diese vielmehr auch ohne staatliche Anerkennung dadurch erfolgen kann, dass die Stiftung - jedenfalls mit staatlicher Duldung - ihre Aufgaben in Übereinstimmung mit dem ursprünglichen religiös-kirchlichen Stiftungszweck in der Weise weiter wahrnimmt, dass sie teil hat an der Verwirklichung eines Stücks Auftrag der Kirche im Geist christlicher Religiosität im Einklang mit dem Bekenntnis der Christlichen Kirche und in Verbindung mit den Amtsträgern der Kirche.