Beschluss vom 29.07.2009 -
BVerwG 2 B 49.08ECLI:DE:BVerwG:2009:290709B2B49.08.0

Beschluss

BVerwG 2 B 49.08

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 23.04.2008 - AZ: OVG 1 A 1703/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juli 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. April 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger, ein Richter am Amtsgericht Düsseldorf, wendet sich gegen einen Beschluss des Präsidiums, durch den nach der einschlägigen Regelung des Geschäftsverteilungsplans ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ihm als dem am Tag des Eingangs der Sache zum Bereitschaftsdienst eingeteilten Richter der Abteilung 52 zugeteilt wurde. Nach Ansicht des Klägers war für das Verfahren die Richterin der Abteilung 28 zuständig, weil bei ihr bereits die Hauptsache anhängig gewesen und das Gericht der Hauptsache nach § 937 Abs. 1 ZPO für den Erlass einstweiliger Verfügungen zuständig sei. Das Präsidium sei zur Auslegung dieser gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung nicht befugt, das zuständige Gericht müsse durch das nächsthöhere Gericht bestimmt werden (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO analog). Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Feststellungsklage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil er durch die Zuteilungsentscheidung des Präsidiums nicht in seinen Rechten verletzt worden sei. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

2 Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage,
ob und gegebenenfalls wieweit die Gerichtsverwaltung befugt ist, richterliche Sachentscheidungen abzuändern und aufzuheben, oder ob hierzu nicht nur höhere Gerichte befugt sind und in einer solchen Entscheidung eines Präsidiums daher eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit zu sehen ist,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil die Frage einen Sachverhalt voraussetzt, den das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat das Präsidium mit seiner Zuteilungsentscheidung keine richterliche Sachentscheidung des Klägers geändert oder aufgehoben, sondern in einem Zuständigkeitsstreit zweier Abteilungen des Amtsgerichts die Abteilung des Klägers als nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständig erklärt.

3 Auch die weitere Frage,
wer für die entscheidende Frage zur Entscheidung eines Streits darüber zuständig ist, ob sich aus dem Gesetz (vorliegend aus § 937 ZPO) die Zuständigkeit eines bestimmten Spruchkörpers ergibt oder nicht,
kann in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden.

4 Das angegriffene Urteil beruht auf zwei jeweils selbständig die Entscheidung tragenden Begründungen: Die Klage sei - erstens - deswegen unbegründet, weil der Kläger selbst dann, wenn die Auslegung des § 937 Abs. 1 ZPO als bloße Gerichtsstandsregelung rechtsfehlerhaft wäre, durch den angefochtenen Beschluss des Präsidiums nicht in seinen Rechten verletzt werde. Die Zuteilung des Eilverfahrens greife nicht in seine hier allein in Betracht kommende richterliche Unabhängigkeit ein, weil ein Richter grundsätzlich keinen Anspruch darauf habe, mit bestimmten Rechtssachen betraut oder nicht betraut zu werden; besondere Umstände, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, seien hier nicht gegeben, namentlich sage der Präsidiumsbeschluss über die Art der Erledigung der Eilsache nichts aus. Die Bestimmungen der Geschäftsverteilung dienten ebenso wie die Regelung des § 937 Abs. 1 ZPO ausschließlich dem Schutz und den Interessen der Verfahrensbeteiligten. Ihre fehlerhafte Anwendung könne ein Richter nicht mit Erfolg als Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter rügen. Davon abgesehen bleibe die Klage - zweitens - deshalb erfolglos, weil die Zuteilungsentscheidung die Vorschrift des § 937 Abs. 1 ZPO nicht verletze und auch im Übrigen rechtsfehlerfrei sei.

5 Die aufgeworfene Frage betrifft allein die zweite, objektivrechtliche Begründung des Oberverwaltungsgerichts. In Bezug auf die davon unabhängige erste Begründung macht die Beschwerde keinen Revisionszulassungsgrund geltend. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil, das in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet ist, nur stattgegeben werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. die Nachweise bei Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Oktober 2008, § 132 Rn. 53). Hieran fehlt es.

6 Auch die übrigen von der Beschwerde erhobenen Rügen beschränken sich auf Angriffe gegen die Begründung, dass das Präsidium über die Zuteilung der Eilsache an den Kläger entscheiden durfte, weil er nach dem Geschäftsverteilungsplan für die Sache zuständig war und die Regelung des § 937 Abs. 1 ZPO dieser Entscheidung nicht entgegenstand. Soweit die Beschwerde Fragen des Anhörungsrechts gegenüber dem Präsidium und der Begründungsbedürftigkeit eines Präsidiumsbeschlusses aufwirft sowie einen Verfahrensfehler behauptet, hat sie weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch das Vorliegen eines Verfahrensfehlers i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO den Anforderungen des Gesetzes entsprechend dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

7 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.