Beschluss vom 29.07.2008 -
BVerwG 7 B 37.08ECLI:DE:BVerwG:2008:290708B7B37.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.07.2008 - 7 B 37.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:290708B7B37.08.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 37.08

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 18.06.2008 - AZ: OVG 4 A 1587/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juli 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
Krauß und Guttenberger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2008 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Auf diesen Sachverhalt wurde der Kläger mit Schreiben des
Berichterstatters vom 11. Juli 2008 hingewiesen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.