Beschluss vom 29.07.2004 -
BVerwG 10 B 12.04ECLI:DE:BVerwG:2004:290704B10B12.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.07.2004 - 10 B 12.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:290704B10B12.04.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 12.04

  • VGH Baden-Württemberg - 24.03.2004 - AZ: VGH 7 S 691/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juli 2004
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter
am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Prof. Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Flurbereinigungsgericht) vom 24. März 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung einer auf seinen ersten Klageantrag beschränkten Revision anstrebt, hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG), legt diesen Zulassungsgrund aber nicht hinreichend dar (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dazu wäre die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe erforderlich, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Eine solche Rechtsfrage, die für den vorliegenden Fall entscheidungserheblich wäre, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, obwohl im dortigen letzten Absatz die Frage formuliert wird,
"ob die formal existierende Erschließung eines Grundstücks durch eine Zufahrt dem Anspruch eines Teilnehmers auf einen Anschluss seines Grundstücks an das Wegenetz in jedem Fall Genüge tut, auch dann wenn er das Grundstück wegen der unberücksichtigt gebliebenen besonderen Topographie entgegen der Maßgabe des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 30. September 1992 (RdL 1993, 13) nur mit besonderen Schwierigkeiten benutzen kann."
Diese Frage würde sich im Revisionsverfahren nur dann stellen, wenn der darin angesprochene Sachverhalt vorliegen würde, dass die besondere Topographie des Abfindungsgrundstücks Flst.-Nr. ... in dem angefochtenen Flurbereinigungsplan unberücksichtigt geblieben wäre. Den tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts, die mangels einer Verfahrensrüge (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) für das Revisionsgericht bindend sind (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), stehen der Annahme dieses Sachverhalts jedoch entgegen. Das Flurbereinigungsgericht hat nämlich zum einen auf der Grundlage des von ihm eingenommenen Augenscheins festgestellt, dass das genannte Flurstück zumindest vom Gürtelweg her "nur mit großen Schwierigkeiten und unter erheblicher Unfallgefahr" (UA S. 18) mit Maschinen befahrbar ist. Es hat ferner unter Würdigung des Plankonzepts der damit zusammenhängenden Aussagen des Wege- und Gewässerplans angenommen, dass dieses Ergebnis von dem Flurbereinigungsplan im Hinblick darauf bewusst in Kauf genommen worden ist, innerhalb der historischen Weinbergsmauern nur "Weinbau in Handarbeit" zuzulassen (UA S. 21). Die Behauptung des Klägers, die in der Beschwerdebegründung wiederholt wird, die Abgrenzung der Fläche für "Weinbau in Handarbeit" sei vorgenommen worden, ohne den Gürtelweg zu berücksichtigen, hat das Flurbereinigungsgericht ausdrücklich als widerlegt angesehen (UA S. 22). Im Grunde will die Beschwerde somit nicht eine Rechtsfrage in die Entscheidung des Revisionsgerichts stellen, sondern eine - für das Revisionsgericht bindend beantwortete - Tatsachenfrage. Das wird letztlich auch darin deutlich, dass die Beschwerde es als Ermessensfehler kritisiert, wenn "die Benutzung des zugeteilten Grundstücks in steiler Rebhanglage für den bestimmungsmäßigen Zweck faktisch fast vereitelt" wird, "obwohl dies durch kleine Änderungen im Flurbereinigungsplan, die weder zu Lasten anderer Teilnehmer gingen noch die Belange des Naturschutzes oder der Denkmalpflege beeinträchtigen würden, vermeidbar wäre und bei allen anderen vergleichbaren Grundstücken auch vermieden wurde". Denn damit wird ebenfalls eine von den Umständen des Einzelfalles abhängige und nicht verallgemeinerungsfähige Frage aufgeworfen, die dem Ergebnis der vom Flurbereinigungsgericht durchgeführten Beweiswürdigung widerstreitet, wonach das dem Flurbereinigungsplan zugrunde liegende Abgrenzungsprinzip eine "Bedingung" seitens des Naturschutzes und der Denkmalpflege gewesen sei (UA S. 21). Eine derartige Frage ist einer generellen Klärung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG a.F.