Beschluss vom 29.07.2003 -
BVerwG 8 B 24.03ECLI:DE:BVerwG:2003:290703B8B24.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.07.2003 - 8 B 24.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:290703B8B24.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 24.03

  • VG Gera - 13.11.2002 - AZ: VG 2 K 300/02 GE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2002 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Gera wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig.
Der allein geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt. Vielmehr wendet sich die Beschwerde im Stil einer Berufungsbegründung gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils.
Zwar rügt sie eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass der Rechtsvorgänger der Klägerin das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück nicht durch die Auflassung vom 7. Oktober 1946 und die Eintragung der "OHG in Firma Werner K." im Grundbuch verloren habe. Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt aber voraus, dass von der Beschwerde dargelegt wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts, auf die allein es ankommt, ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 13. November 2002 hat die anwaltlich vertretene Klägerin keine Beweisanträge gestellt. Die Beschwerde legt auch nicht dar, warum sich dem Verwaltungsgericht, das die von der Beschwerde in den Mittelpunkt gerückte Frage, ob die Verfügung zwischen dem Rechtsvorgänger der Klägerin und der OHG unwirksam war, für ebenso entscheidungsunerheblich hielt wie die Frage, ob der Generalbevollmächtigte des Vaters der Klägerin diesen zivilrechtlich wirksam vertreten hat, dennoch die vermisste Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 13, 14 GKG.