Beschluss vom 29.07.2003 -
BVerwG 1 B 282.02ECLI:DE:BVerwG:2003:290703B1B282.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.07.2003 - 1 B 282.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:290703B1B282.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 282.02

  • Bayerischer VGH München - 06.06.2002 - AZ: VGH 23 B 02.30536

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juli 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerden des Beteiligten und der Beklagten werden zurückgewiesen.
  2. Der Beteiligte und die Beklagte tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Die Beschwerden des Beteiligten und der Beklagten sind unbegründet.
I. Die Grundsatz- und Divergenzrügen des Beteiligten haben keinen Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig, ob sich die in wirtschaftlicher Hinsicht an die Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative zu stellenden Mindestanforderungen auf das zur Aufrechterhaltung der physischen Existenz absolut Notwendige beschränken oder ob der asylrechtliche Begriff des Existenzminimums über den engeren Wortlaut hinausgehende Vorstellungen von einem menschenwürdigen Dasein umfasst (Beschwerdebegründung Seite 3).
Die rechtlichen Anforderungen an das wirtschaftliche Existenzminimum, das am Ort der inländischen Fluchtalternative gegeben sein muss, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtsgrundsätzlich geklärt. Weitergehenden oder neuen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde hierzu nicht auf. Das hat der Senat zu entsprechenden Rügen bereits ausgeführt (vgl. etwa Beschluss vom 21. Mai 2003 - BVerwG 1 B 263.02 ); hierauf wird Bezug genommen.
2. Der Beteiligte kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Abweichung des Berufungsurteils von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts berufen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
a) Keine Divergenz lässt sich aus den Kriterien ableiten, die das Berufungsgericht der inhaltlichen Bestimmung des wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort der inländischen Fluchtalternative zugrunde gelegt hat. Auch insoweit hat der Senat zu entsprechenden Rügen bereits Stellung genommen und ausgeführt, an einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO fehle es jedenfalls deshalb, weil das Berufungsgericht keinen seine Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt hat, der zu den von der Beschwerde angeführten Rechtssätzen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch stehe (vgl. Beschluss vom 21. Mai 2003 a.a.O.).
Entsprechendes gilt für den der Existenzgefährdung zugrunde gelegten Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die angefochtene Entscheidung hat im Rahmen der konkreten Subsumtion zwar u.a. auch das "Risiko" erheblicher nachteiliger gesundheitlicher Beeinträchtigungen angeführt (UA S. 16). Eine abweichende Maßstabsbildung ergibt sich daraus aber nicht; vielmehr stellt das Berufungsgericht auch insoweit darauf ab, ob der Kläger "mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit" das erforderliche wirtschaftliche Existenzminimum finden könne (UA S. 14 und UA S. 15).
b) Ob eine Divergenz im Zusammenhang mit der Verfolgungssicherheit am Ort der Fluchtalternative vorliegt, wie die Beschwerde behauptet, bedarf an sich keiner weiteren Prüfung, da das Berufungsurteil selbständig tragend auch darauf gestützt ist, dass der Kläger am Ort der inländischen Fluchtalternative im Nordirak kein Existenzminimum finden kann. Da die hiergegen erhobenen Rügen nicht durchgreifen, kommt es auf die zweite tragende Begründung mangelnder Verfolgungssicherheit bei einem Wiedereinmarsch zentralirakischer Truppen nicht (mehr) an. Der Senat bemerkt hierzu gleichwohl, dass der Beteiligte auch insoweit eine Divergenz nicht aufzeigt (vgl. zu einer entsprechenden Rüge des Beteiligten etwa Beschluss vom 25. September 2002 - BVerwG 1 B 79.02 ).
II. Die auf Divergenz und Verfahrensrügen gestützte Beschwerde der Beklagten bleibt ohne Erfolg.
1. Eine Abweichung des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor.
a) Die Beschwerde beanstandet zunächst, das Berufungsgericht weiche von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ab, weil es die Verfolgungsgefahr für den von ihm als unverfolgt behandelten Kläger am Maßstab der hinreichenden Sicherheit messe (Beschwerdebegründung S. 2 f.). Die behauptete Divergenz liegt nicht vor. Denn das Berufungsgericht legt der Beurteilung der Verfolgungsgefahr ausdrücklich den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde (UA S. 7). Auch in zentralen Passagen der Begründung nimmt die angefochtene Entscheidung auf diesen Maßstab Bezug. So sieht das Berufungsgericht in der Asylantragstellung eines illegal ausgereisten Asylbewerbers eine Loyalitätsverletzung gegenüber dem irakischen Staat, die im Falle der Rückkehr "mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit" eine menschenrechtswidrige Behandlung oder schwere Bestrafung zur Folge habe (UA S. 8). An der von der Beschwerde zitierten Stelle (UA S. 10) spricht das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zwar davon, es könne "nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu der Überzeugung gelangen", dass die irakischen Sicherheitskräfte von strafrechtlichen Nachstellungen gegenüber Rückkehrern aus Deutschland absehen. Die Beschwerde verkennt aber, dass mit der beanstandeten Formulierung offensichtlich nicht der Maßstab für die Feststellung politischer Verfolgung, sondern der Grad der richterlichen Überzeugungsgewissheit nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO angesprochen worden ist (vgl. dazu Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180 <181 f.> und Beschluss vom 29. November 1996 - BVerwG 9 B 293.96 - <juris>). Auch ein Verstoß gegen § 138 Nr. 6 VwGO scheidet offenkundig aus.
b) Die Beschwerde sieht eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiter darin, dass das Berufungsgericht einen um Vorstellungen von einem menschenwürdigen Leben angereicherten Begriff des erforderlichen wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort der inländischen Fluchtalternative zugrunde gelegt habe (Beschwerdebegründung S. 4 f.). Hierzu wird auf die Ausführungen zu der ähnlichen Rüge des Beteiligten (oben I. 2.a)) verwiesen. Eine Divergenzrüge im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO lässt sich dem Vorbringen nicht entnehmen. Ebenso wenig ist hierzu ein grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt (vgl. ebenfalls oben unter I. 1.).
c) Eine Divergenz im Zusammenhang mit der Verfolgungssicherheit am Ort der Fluchtalternative zeigt die Beklagte genauso wenig auf wie der Beteiligte (Beschwerdebegründung S. 5 f.); auch insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen (s. oben I. 2.b)).
2. Die von der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bleiben ebenfalls ohne Erfolg.
a) Die Beklagte kann keinen Verfahrensmangel daraus ableiten, dass sich das Berufungsgericht nicht mit entgegenstehender Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte zur Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums im Nordirak auseinander gesetzt hat (Beschwerdebegründung S. 7 bis 10). Soweit die Beschwerde darin einen Verstoß gegen die für die Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verbindlichen Grundsätze sieht, wird damit kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs.2 Nr. 3 VwGO bezeichnet. Eine unzureichende Verwertung des vorliegenden Erkenntnismaterials wäre - wenn sie denn vorläge - ein Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Derartige Fehler sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber regelmäßig auch im Asylverfahren - und so auch hier - revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen (vgl. Beschluss vom 6. Dezember 1995 - BVerwG 9 B 525.95 - <juris>; vgl. auch Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266). Einen Verfahrensmangel kann die Beschwerde auch nicht daraus ableiten, dass sich das Berufungsgericht nicht in der an sich nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO gebotenen Weise (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 5.01 - BVerwGE 115, 1 <8 f.>) mit der abweichenden Beweiswürdigung in den von der Beschwerde benannten Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte auseinander gesetzt habe (vgl. Beschluss vom 6. Dezember 1995, a.a.O.; Beschluss vom 20. Februar 2003 - BVerwG 1 B 184.02 ). Inwiefern in der unterlassenen Auseinandersetzung mit den genannten abweichenden Entscheidungen ein Aufklärungsmangel gemäß § 86 Abs. 1 VwGO liegen könnte, zeigt die Beschwerde nicht auf; ein mit dem zitierten Urteil vom 20. März 1990 (- BVerwG 9 C 91.89 - BVerwGE 85, 92) vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor.
b) Die Rüge mangelnder Sachaufklärung durch Nichtberücksichtigung eines aktuellen Lageberichts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak (§ 86 Abs. 1 VwGO) greift nicht durch. Die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe bei der Bewertung des irakischen Dekrets Nr. 110 vom 28. Juni 1999, das einen Verzicht auf die Strafverfolgung und Bestrafung von Landesflüchtlingen zum Inhalt habe, sich nur auf Lageberichte aus der Zeit bis zum 5. September 2001 gestützt, aber einen aktuellen ihm vorliegenden Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20. März 2002 unberücksichtigt gelassen (Beschwerdebegründung S. 10 f.). Aufgrund der neuen Erkenntnisse in diesem Bericht habe sich dem Verwaltungsgerichtshof eine weitere Sachaufklärung aufdrängen müssen. Der erhobene Einwand trifft nicht zu.
Zwar hat der Senat in einem anderen Beschwerdeverfahren in der Nichtberücksichtigung des zitierten Lageberichts vom 20. März 2002 eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht gesehen (Beschluss vom 9. Mai 2003 - BVerwG 1 B 217.02 ). Anders als in dem vom Senat seinerzeit entschiedenen Fall trifft hier die Rüge der Nichtberücksichtigung der Erkenntnisse aus dem genannten Lagebericht aber nicht zu. Die Beschwerde selbst räumt ein, dass dem Gericht das Erkenntnismittel vorgelegen hat und es im Urteil auch zitiert wird (Beschwerdebegründung S. 10). Zu Unrecht meint die Beschwerde, das Berufungsgericht habe den aktuellen Lagebericht bei der Würdigung des Dekrets Nr. 110 unberücksichtigt gelassen. Richtig ist vielmehr, dass das angefochtene Urteil auch bei der Bewertung des genannten Dekrets auf den Lagebericht vom 20. März 2002 eingeht und sich mit ihm auseinander setzt (UA S. 11 f.). Es zitiert sogar wörtlich die auch von der Beschwerde hervorgehobene Passage, wonach der UNHCR Bagdad das Dekret aufgrund der zweieinhalbjährigen Erfahrungen positiv einstufe und das IKRK im Iran unter Verweis auf das Dekret zur Rückkehr in den Irak aufrufe (UA S. 11). Das Berufungsgericht wertet die gewonnenen Erkenntnisse aber dahin, dass dies an seiner Einschätzung nichts ändere. Ein Verstoß gegen die gerichtliche Sachaufklärung ist danach nicht erkennbar. Die Beschwerde wendet sich der Sache nach gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Darauf lässt sich ein Verfahrensmangel jedoch nicht stützen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.