Verfahrensinformation

Die Kläger der beiden Verfahren sind ledige afghanische Staatsangehörige, die 1981 bzw. 1986 geboren sind. Sie kamen 2003 bzw. 2004 nach Deutschland und beantragten Asyl. Nachdem sie im gerichtlichen Verfahren ihre Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigter und Flüchtling zurückgenommen haben, steht nunmehr die Frage im Mittelpunkt, ob die Kläger in Afghanistan einer extremen allgemeinen Gefahrenlage ausgesetzt wären und ihnen deshalb Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 3 AufenthG zu gewähren ist. Die Vorinstanzen haben dies mit Blick auf die schwierigen allgemeinen Lebensbedingungen in Afghanistan bejaht. Für die Kläger, die keine besondere Berufsausbildung erfahren hätten, bestehe kaum eine Möglichkeit, sich in Afghanistan den Lebensunterhalt zu verdienen. Die schlechte Versorgungslage werde durch humanitäre Hilfe internationaler Organisationen nicht wesentlich verbessert. Es sei davon auszugehen, dass die Kläger sich ausschließlich von Brot und Tee ernähren müssten. Dadurch würden sie zwangsläufig in einen fortschreitenden Prozess körperlichen Verfalls mit lebensbedrohlichen Folgen geraten. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen des Bundesamts zugelassen, weil die Berufungsurteile von seiner Rechtsprechung abwichen.


Pressemitteilung Nr. 58/2010 vom 29.06.2010

Abschiebungsschutz wegen kritischer Versorgungslage in Afghanistan?

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat sich heute in zwei Revisionsverfahren mit der Frage befasst, ob abgelehnten Asylbewerbern die Rückkehr nach Afghanistan angesichts der dortigen Lebensverhältnisse zugemutet werden kann.


Die Kläger der beiden Verfahren sind zwei 1981 bzw. 1986 geborene, ledige Männer aus Afghanistan. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte ihre Asylanträge ab und verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat im Berufungsverfahren entschieden, dass den Klägern in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 Aufenthaltsgesetz Abschiebungsschutz zu gewähren sei. Sie seien zwar jung und gesund, verfügten aber nicht über eine Berufsausbildung und hätten deshalb kaum Aussicht, eine Arbeit zu finden und damit ihren eigenen Lebensunterhalt zu sichern. Da sie auch nicht auf familiäre Unterstützung rechnen könnten, müssten sie sich ausschließlich von Tee und Brot ernähren. Dadurch würden sie mit hoher Wahrscheinlichkeit in einen fortschreitenden Prozess körperlichen Verfalls mit lebensbedrohlichen Folgen und damit in eine extreme Gefahrenlage geraten.


Der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Oberverwaltungsgericht hat zwar zutreffend angenommen, dass es sich hier um allgemeine Gefahren handelt, bei denen Abschiebungsschutz grundsätzlich nur im Wege einer generellen politischen Leitentscheidung (z.B. durch einen Abschiebstopp-Erlass) gewährt werden kann. Fehlt es - wie hier - an einer solchen Anordnung, kann Abschiebungsschutz im Einzelfall nur bei einer extremen Gefahrenlage zugesprochen werden. Das Oberverwaltungsgericht hat aber die rechtlichen Maßstäbe, die von der Rechtsprechung für die Annahme einer extremen Gefahrenlage entwickelt worden sind, verfehlt und sich insoweit seine Überzeugung fehlerhaft gebildet. Dies gilt vor allem für die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit und den baldigen Eintritt der Gefahr. Das Oberverwaltungsgericht hat sich ferner auf eine unzureichende Tatsachengrundlage gestützt. So hat es nicht geklärt, ob die Kläger nicht doch mit der Unterstützung ihrer Familie oder ihres Stammes rechnen können. Außerdem hat es die Frage der internationalen humanitären Hilfe, die in der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte zur Ablehnung von Abschiebungsschutz geführt hat, nur am Rande behandelt.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidungen auch deshalb aufgehoben, weil das Oberverwaltungsgericht den Vorrang der - während des Berufungsverfahrens in Kraft getretenen - Abschiebungsverbote nach der Qualifikationsrichtlinie nicht erkannt und deshalb nicht zunächst das Bestehen eines weitergehenden unionsrechtlichen Abschiebungsverbots untersucht hat. Die Verfahren sind deshalb zur erneuten Prüfung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen worden.


BVerwG 10 C 9.09 - Urteil vom 29.06.2010

BVerwG 10 C 10.09 - Urteil vom 29.06.2010


Beschluss vom 16.06.2009 -
BVerwG 10 B 52.08ECLI:DE:BVerwG:2009:160609B10B52.08.0

Beschluss

BVerwG 10 B 52.08

  • OVG Rheinland-Pfalz - 06.05.2008 - AZ: OVG 6 A 10748/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juni 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 6. Mai 2008 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

2 Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der von der Beklagten zu Recht geltend gemachten Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen. Das Berufungsgericht stellt in dem angegriffenen Urteil zwar die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen einer extremen Gefahrenlage dar, bei der § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG einschränkend ausgelegt wird. Es legt aber dem Urteil der Sache nach hiervon abweichende Rechtssätze zugrunde.

3 Über die weiteren Rügen der Beschwerde braucht daher nicht entschieden zu werden.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 C 9.09 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss vom 22.04.2010 -
BVerwG 10 PKH 14.09ECLI:DE:BVerwG:2010:220410B10PKH14.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.04.2010 - 10 PKH 14.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:220410B10PKH14.09.0]

Beschluss

BVerwG 10 PKH 14.09

  • OVG Rheinland-Pfalz - 06.05.2008 - AZ: OVG 6 A 10748/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. April 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., ... beigeordnet.
  2. Der Kläger hat Monatsraten in Höhe von 45 € an die Bundeskasse zu zahlen, beginnend ab 1. Juli 2010 (§ 115 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 120 Abs. 1 und 2 ZPO).

Gründe

1 Der Kläger erzielt ein monatliches Netto-Einkommen von ca. 941,- €. Davon sind die Freibeträge für Erwerbstätige (180,- €) und für den Antragsteller/Kläger (395,- €) abzuziehen. Darüber hinaus sind auch Unterkunftskosten in Höhe von 260,- € geltend gemacht worden. Die Stromkosten von anteilig ca. 24,- € bleiben unberücksichtigt, da sie bereits in den Freibeträgen enthalten sind.

2 Dies ergibt ein einzusetzendes Einkommen von monatlich 106,- €, welches eine Monatsrate von 45,- € nach sich zieht.

Urteil vom 29.06.2010 -
BVerwG 10 C 9.09ECLI:DE:BVerwG:2010:290610U10C9.09.0

Urteil

BVerwG 10 C 9.09

  • OVG Rheinland-Pfalz - 06.05.2008 - AZ: OVG 6 A 10748/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
für Recht erkannt:

  1. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Mai 2008 wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
  3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I

1 Der Kläger erstrebt unionsrechtlich begründeten Abschiebungsschutz wegen Gefahren aufgrund eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts, hilfsweise nationalen Abschiebungsschutz wegen ihm drohender (extremer) Gefahr für Leib und Leben vor allem durch Mangelernährung.

2 Der 1986 geborene, ledige Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört zur Volksgruppe der Tadschiken und stammt aus Mazar-i-Sharif. Er reiste im März 2004 nach Deutschland ein und stellte hier einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 15. November 2005 ablehnte. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beschränkte der Kläger seine Klage auf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Dezember 2006 stattgegeben.

3 Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat der Kläger geltend gemacht, dass auch die Voraussetzungen des Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG vorlägen.

4 Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten im Mai 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger sei in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. Er sei zwar jung und gesund, verfüge aber nicht über eine Berufsausbildung. Angesichts der Lage auf dem Arbeitsmarkt in Afghanistan sei die Wahrscheinlichkeit gering, dass der Kläger auf Dauer eine Arbeit finden und damit seinen eigenen Lebensunterhalt sichern könne. Auf familiäre Unterstützung könne er nicht rechnen. Unter diesen Umständen würden dem Kläger ausschließlich Tee und Brot als Nahrungsmittel zur Verfügung stehen. Diese Versorgungssituation werde durch Unterstützungsmaßnahmen der afghanischen Regierung oder internationaler Organisationen nicht wesentlich verbessert. Die Möglichkeit, eine winterfeste Unterkunft zu erlangen, sei für einen mittellosen Rückkehrer, der - wie der Kläger - nicht auf familiäre Hilfe zurückgreifen könne, minimal. Die medizinische Versorgung sei selbst in Kabul völlig unzureichend. Auch die hygienischen Verhältnisse, unter denen der Kläger als mittelloser Rückkehrer leiden müsse, seien völlig unzulänglich. Angesichts dieser Lebensbedingungen bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger zwangsläufig in einen fortschreitenden Prozess körperlichen Verfalls mit lebensbedrohlichen Folgen geraten würde. Insbesondere die durch die Mangelernährung erhöhte Infektanfälligkeit werde in Verbindung mit dem ebenfalls ernährungsbedingten Eisenmangel zu schwerwiegenden Infektionen der Atmungs- und Verdauungsorgane führen. Den anderen Oberverwaltungsgerichten, die dies gegenteilig beurteilten, hätten die vom Berufungsgericht eingeholten Gutachten nicht vorgelegen. Angesichts dieser Einschätzung erübrige sich eine Entscheidung darüber, ob auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorlägen und dem Kläger deshalb gemeinschaftsrechtlicher subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

5 Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision beanstandet die Beklagte vor allem, dass sich das Berufungsgericht im Hinblick auf die vom Kläger befürchteten allgemeinen Gefahren auf zu schmaler Tatsachengrundlage über die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG hinweggesetzt habe.

II

6 Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt in mehrfacher Hinsicht Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da der Senat mangels ausreichender Feststellungen im Berufungsurteil in der Sache nicht abschließend entscheiden kann, ist das Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

7 Gegenstand des Revisionsverfahrens ist zunächst das Verpflichtungsbegehren des Klägers auf Feststellung eines - unionsrechtlich begründeten - Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG einschließlich der Aufhebung der Abschiebungsandrohung hinsichtlich Afghanistans. Dieses Begehren ist mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (BGBl I 2007, 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz - im August 2007 Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Nach der Rechtsprechung des Senats gilt dies jedenfalls dann, wenn - wie hier - das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - in seinem Ablehnungsbescheid über sämtliche zielstaatsbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbote sachlich entschieden und der Kläger die neuen, auf Unionsrecht beruhenden subsidiären Abschiebungsverbote in das anhängige gerichtliche Verfahren einbezogen hat (vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 4.09 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen). Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ferner das Verpflichtungsbegehren des Klägers auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist die Frage eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, nachdem der Kläger seine Klage insoweit - vor der gesetzlichen Neuordnung der Streitgegenstände durch das Richtlinienumsetzungsgesetz - zurückgenommen und den Ablehnungsbescheid des Bundesamts damit hat bestandskräftig werden lassen.

8 Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht, weil es den Vorrang des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes vor dem nationalen Abschiebungsschutz nicht berücksichtigt hat. Es verletzt ferner Bundesrecht, weil es beim nationalen Abschiebungsschutz den Anforderungen an die verfassungskonforme Auslegung und Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG im Fall allgemeiner Gefahren nicht hinreichend Rechnung getragen hat. Schließlich verletzt es Bundesrecht, weil seine Feststellungen zur Gefahrenprognose bei verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht standhalten.

9 Der Senat hat dies in seinem Urteil vom 29. Juni 2010 in dem weitestgehend parallel gelagerten Verfahren BVerwG 10 C 10.09 im Einzelnen ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen. Soweit sich das vorliegende Verfahren, bei dem es sich - anders als in der Sache 10 C 10.09 - nicht um ein Asylfolgeverfahren, sondern um ein asylrechtliches Erstverfahren handelt, in tatsächlicher Hinsicht von dem anderen Verfahren (geringfügig) unterscheidet, wirkt sich dies in der rechtlichen Beurteilung nicht aus.

Beschluss vom 03.01.2011 -
BVerwG 10 PKH 14.09ECLI:DE:BVerwG:2011:030111B10PKH14.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.01.2011 - 10 PKH 14.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:030111B10PKH14.09.0]

Beschluss

BVerwG 10 PKH 14.09

  • OVG Rheinland-Pfalz - 06.05.2008 - AZ: OVG 6 A 10748/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Januar 2011
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

Der Senatsbeschluss vom 22. April 2010 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit monatlichen Raten von 45 € wird aufgehoben.

Gründe

1 Der Kläger ist mit der Ratenzahlung mehr als drei Monate im Rückstand. Die Zahlungen wurden auch nach zweimaliger Aufforderung nicht aufgenommen. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird deshalb gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 124 Ziff. 4 ZPO aufgehoben.