Beschluss vom 29.06.2006 -
BVerwG 5 C 27.04ECLI:DE:BVerwG:2006:290606B5C27.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.06.2006 - 5 C 27.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:290606B5C27.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 C 27.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 13.09.2004 - AZ: OVG 4 A 2604/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Franke
beschlossen:

  1. Der Klägerin und dem Beklagten wird gemäß § 106 Satz 2 VwGO zur Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits folgender Vergleich vorgeschlagen:
  2. Der Beklagte bewilligt der Klägerin unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide für den Bewilligungszeitraum Oktober 2000 bis August 2001 nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Ausbildungsförderung unter Anerkennung eines Abzugsbetrages in Höhe von 16 500 DM beim Einkommen der Eltern.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.

Gründe

1 Es bestehen erhebliche Zweifel, ob ein Ausschluss der Berücksichtigung von Sonderausgaben nach § 10e des Einkommensteuergesetzes bei selbstgenutzten Einfamilienhäusern mit Einliegerwohnung, die nach dem Bewertungsgesetz als Zweifamilienhäuser anzusehen sind, von der nach seinem Wortlaut auf selbstgenutzte Einfamilienhäuser bezogenen Abzugsregelung des § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar wäre. Der Senat zieht deshalb eine verfassungskonforme Auslegung dieser Bestimmung in Betracht, wonach der Begriff des Einfamilienhauses dort einer eigenständigen ausbildungsrechtlichen, nicht durch § 75 Abs. 5 des Bewertungsgesetzes festgelegten Auslegung unterliegt.

2 Es erscheint zweifelhaft, ob das mit dem Einkommensabzug verfolgte gesetzgeberische Ziel durch den Bezug auf Einfamilienhäuser - bewertungsrechtlich verstanden - in einer den Erfordernissen des Art. 3 Abs. 1 GG genügenden Weise umgesetzt worden ist. Mit Rücksicht auf eine mögliche verfassungskonforme Auslegung, ggf. auch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht sowie in Anbetracht insbesondere des Umstandes, dass § 10e EStG nur noch für eigengenutzte Wohnungen Bedeutung hat, mit deren Herstellung vor dem 1. Januar 1996 begonnen worden ist (vgl. Drenseck, in: Schmidt, EStG, 24. Aufl. 2005, § 10e Rn. 1; Mellinghoff, in: Kirchhof, EStG, 5. Aufl. 2005, § 10e Rn. 2), erscheint dem Senat die vorgeschlagene vergleichsweise Lösung sinnvoller als eine streitige Entscheidung.

3 Der Vergleich kommt durch schriftliche Annahme gegenüber dem Gericht zustande (§ 106 Satz 2 VwGO). Um Äußerung der Beteiligten bis zum 27. Juli 2006 wird gebeten.