Beschluss vom 29.05.2012 -
BVerwG 8 B 32.12ECLI:DE:BVerwG:2012:290512B8B32.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.05.2012 - 8 B 32.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:290512B8B32.12.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 32.12

  • VG Potsdam - 15.12.2011 - AZ: VG 1 K 217/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Mai 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin begehrt die Auskehr des Veräußerungserlöses aus dem Verkauf verschiedener Grundstücke an die Erbengemeinschaft nach Hermann Sch. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin gegen den ablehnenden Bescheid vom 9. August 2007 abgewiesen, da die Erbengemeinschaft nicht im Sinne von § 2 Abs. 1 VermG berechtigt und hinsichtlich zweier Flurstücke die Anmeldung nicht rechtzeitig erfolgt sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde.

2 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

3 1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht gegeben (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4 Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung nur dann zu, wenn die Beschwerde eine abstrakte Rechtsfrage aufwirft, die einer revisionsgerichtlichen Klärung bedarf und von fallübergreifendem Gewicht ist. Daran fehlt es bezüglich der allein aufgeworfenen Frage:
Ist es möglich, eine Erklärung ihrem eindeutigen Wortlaut zuwider nach ihrem Sinn und Zweck und dem erkennbaren Willen des Erklärenden auszulegen?

5 Diese Frage verleiht dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung. In ihrer allgemeinen Form ist sie ohne Weiteres zu bejahen; schon § 133 BGB gebietet, bei der Auslegung einer Willenserklärung den wirklichen Willen zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Namentlich kommt eine derartige Auslegung bei einer erkennbaren Falschbezeichnung in Betracht. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern der vorliegende Rechtsstreit zu einer näheren Auseinandersetzung mit diesen Regeln zwingt. Sie meint, das Verwaltungsgericht habe erkennen müssen, dass der Antrag vom 2. Oktober 1992 nur irrtümlich die Flurstücke b und c genannt, eigentlich aber das Flurstück a gemeint habe. Damit wendet sie sich nur gegen die Sachwürdigung im Einzelfall, zeigt aber keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf.

6 2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht hinreichend im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt.

7 Die Rüge der Divergenz setzt einen Rechtssatzwiderspruch zwischen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts voraus, auf dem das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht. Keine Divergenz in diesem Sinne liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht einen Rechtssatz vermeintlich unzutreffend angewendet hat. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung einer Divergenzrüge gehört unter anderem die Darlegung, mit welchem das angegriffene Urteil unmittelbar tragenden, abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht einen ebensolchen Rechtssatz in der zu benennenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts widersprochen hat. Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Die Beschwerde nennt zwar das Urteil vom 18. Oktober 2000 - BVerwG 8 C 13.99 - und den Beschluss vom 13. Januar 2012 - BVerwG 9 B 56.11 - und die darin aufgestellten Rechtssätze. Sie arbeitet jedoch keinen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz heraus, mit dem das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil hiervon abgewichen sein soll. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung weder ausdrücklich noch sinngemäß den Rechtssatz aufgestellt, dass es sich bei vermeintlich eindeutigen Erklärungen verbietet, Erklärungen nach Sinn und Zweck und dem erkennbaren Willen des Erklärenden auszulegen. Es hat vielmehr ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass für die Auslegung einer Willenserklärung nur Raum ist, soweit sie auslegungsbedürftig, also nicht eindeutig ist (Urteil vom 5. Oktober 2000 - BVerwG 7 C 8.00 - Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 21), geprüft, ob die Anträge vom 24. August und 2. Oktober 1992 dahin zu verstehen seien, dass auch sonstige Vermögenswerte, die ehemals im Eigentum des Vorgängers der Klägerin standen, - insbesondere das ehemalige Flurstück a Flur ... - mit von der Anmeldung umfasst sein sollten. Dass es hierbei nicht zu dem von der Klägerin gewünschten Auslegungsergebnis gekommen ist, führt nicht zur Zulassung der Revision wegen Divergenz. Hinsichtlich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Januar 2012 - BVerwG 9 B 56.11 - arbeitet die Beschwerde ebenfalls keinen Rechtssatzwiderspruch heraus.

8 3. Mit der Beschwerde ist auch nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt worden, dass das Verwaltungsgericht gegen seine Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen hätte. Die Rüge der Verletzung des verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatzes erfordert zum einen die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Zum anderen muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Die Darlegungen in der Beschwerdebegründung ergeben nicht, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung zur Erforschung des Willens der Partei bei der Antragstellung im August bzw. Oktober 1992 hätte aufdrängen müssen. Nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts war für die Auslegung des Restitutionsantrags dahingehend, dass damit auch das Flurstück a umfasst sein sollte, kein Raum, weil sich der Restitutionsantrag eindeutig nicht darauf bezogen hat. Den Hinweis auf den Verkauf an Mercedes-Benz hat das Verwaltungsgericht nur im Hinblick auf die Flurstücke c und b gesehen. Im Übrigen ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung vom Verwaltungsgericht voraussichtlich getroffen worden wären (Urteil vom 16. Dezember 1977 - BVerwG 7 C 59.74 - BVerwGE 55, 159 <169 f.>; Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265).

9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 3 GKG; sie berücksichtigt, dass die Beschwerde nur noch das ehemalige Flurstück a (mit 33 667 qm) betrifft.