Beschluss vom 29.05.2008 -
BVerwG 4 B 63.07ECLI:DE:BVerwG:2008:290508B4B63.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.05.2008 - 4 B 63.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:290508B4B63.07.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 63.07

  • Thüringer OVG - 30.08.2007 - AZ: OVG 1 KO 332/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Mai 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beklagte und der Beigeladene haben ihre Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 30. August 2007 mit Schriftsatz vom 26. Mai 2008 bzw. 19. Mai 2008 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG.