Beschluss vom 29.05.2002 -
BVerwG 4 BN 24.02ECLI:DE:BVerwG:2002:290502B4BN24.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.05.2002 - 4 BN 24.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:290502B4BN24.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 24.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 06.02.2002 - AZ: OVG 7a D 106/00.NE

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Mai 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht Prof. Dr. R o j a h n und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Der Rechtssache kommt nicht die grundsätzliche Bedeutung zu, die ihr die Antragsteller beimessen.
Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage auf, ob ein öffentlicher Spielplatz unmittelbar angrenzend an ein reines Wohngebiet, dessen Fläche ein bestimmtes Maß (z.B. 1 000 m²) überschreitet, nicht oder nur dann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden darf, wenn zum Schutz des reinen Wohngebiets geeignete Vorkehrungen getroffen werden. Diese Frage ist, soweit sie sich überhaupt in verallgemeinerungsfähiger Weise klären lässt, nicht in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass im reinen Wohngebiet Kinderspielplätze grundsätzlich zulässig und die mit ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung verbundenen Beeinträchtigungen von den Nachbarn hinzunehmen sind. Nur in besonders gelagerten Einzelfällen können sie nach § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig sein oder Nutzungsbeschränkungen (beispielsweise in zeitlicher Hinsicht) bedürfen (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 4 C 5.88 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 7 = NJW 1992, 1779). Es liegt auf der Hand, dass dies auch für die Errichtung eines Kinderspielplatzes auf einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung "öffentlicher Spielplatz" gilt, die unmittelbar an ein reines
Wohngebiet angrenzt. Ebenso wie in einem reinen Wohngebiet ist die Errichtung eines Kinderspielplatzes in diesem Fall als sozial adäquate Ergänzung der Wohnbebauungen grundsätzlich zulässig. Der beschließende Senat hat ferner bereits entschieden, dass auch Bolzplätze - unter dem Vorbehalt einer Beurteilung nach § 15 BauNVO - neben reinen Wohngebieten zugelassen werden dürfen (Senatsbeschluss vom 3. März 1992 - BVerwG 4 B 70.91 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 8 m.w.N.).
Ob das in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verletzt ist, etwa wenn Spielgeräte in unmittelbarer Nähe zu Wohnräumen errichtet werden, oder ob Lärmschutzauflagen zum Schutz der Nachbarschaft erforderlich sind, beurteilt sich nach den besonderen örtlichen Verhältnissen im Einzelfall und ist deshalb einer rechtsgrundsätzlichen verallgemeinerungsfähigen Klärung nicht zugänglich. Das gilt auch im Hinblick auf den Flächenumfang eines festgesetzten Kinderspielplatzes. Verallgemeinernde typisierende Rechtssätze lassen sich auch insoweit nicht aufstellen. Es bleibt Aufgabe der Tatsachengerichte, den Gesichtspunkt der Größe des Spielplatzes in die Würdigung der örtlichen Situation einzubeziehen.
Das Normenkontrollgericht hat dies auch erkannt. Es führt in den Gründen seines Urteils u.a. aus, die Antragsgegnerin habe den Spielplatz innerhalb der Grünfläche großräumig ausgewiesen, so dass sich die Nutzer, insbesondere die angesprochenen Kinder bis 14 Jahre auf dem Areal verteilen könnten. Ferner bestehe die Möglichkeit, die Spielgeräte auch in Bereichen aufzustellen, die so weit vom Wohngrundstück der Antragsteller entfernt lägen, dass sie keine massiven Lärmbelästigungen für das Grundstück der Antragsteller hervorrufen könnten. Daraus wird deutlich, dass die mit der Benutzung eines Kinderspielplatzes für die nähere Umgebung unvermeidbar verbundenen Geräusche nicht zwangsläufig von der Größe des Spielplatzes abhängen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.