Beschluss vom 29.05.2002 -
BVerwG 4 B 29.02ECLI:DE:BVerwG:2002:290502B4B29.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.05.2002 - 4 B 29.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:290502B4B29.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 29.02

  • Hamburgisches OVG - 13.02.2002 - AZ: OVG 2 Bf 22/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Mai 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
  2. Hamburgischen Oberverwaltungsgericht vom 13. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.
1. Die Beschwerde wirft die Frage auf,
ob ein Beherbergungsbetrieb noch als "klein" im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO gelten kann, wenn er sich zwar - nach Hausnummern betrachtet - über drei Gebäude erstreckt, sich jedoch hinsichtlich seiner Erscheinungsform unauffällig in die Umgebung einordnet und die bestehende Prägung des Planbereichs weder aufhebt noch stört, sondern sich nicht nur optisch, sondern auch nutzungsbezogen einfügt.
Damit wird jedoch keine Frage des Bundesrechts benannt, die in einem Revisionsverfahren der Klägerin weiterer grundsätzlicher Klärung zugänglich wäre. Denn das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung (Hotelnutzung und Umbau) in Auslegung und Anwendung von § 10 Abs. 4 Abschnitt "Wohngebiet W" der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg (BPVO) verneint. Bei dieser Rechtsvorschrift handelt es sich jedoch um Landesrecht. Dieses ist gemäß § 137 VwGO nicht revisibel. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass das Oberverwaltungsgericht sich bei der Auslegung der BPVO und insbesondere bei der Konkretisierung des Begriffs der Wohnbedürfnisse in § 10 Abs. 4 Abschnitt "Wohngebiet W" der BPVO als Anhaltspunkt und Auslegungshilfe der Regelungen in der Baunutzungsverordnung bedient hat. Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 1998 - BVerwG 4 C 16.97 - (BVerwGE 108, 190) hervorgehoben, es sei grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, wenn das Oberverwaltungsgericht in der BauNVO eine Auslegungshilfe sehe, die nicht schematisch auf Wohngebiete angewandt werden könne. Er hat zugleich keinen Zweifel daran gelassen, dass die Auslegung der BPVO Sache des Oberverwaltungsgerichts bleibt. Im Übrigen würde sich an der mangelnden Revisibiltät der Regelungen im Landesrecht selbst dann nichts ändern, wenn dieses - was hier nicht der Fall ist - ausdrücklich auf Vorschriften des Bundesrechts verweisen würde (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1978 - BVerwG 5 C 1.78 - BVerwGE 57, 204).
Davon abgesehen legt die Beschwerde ihrer Frage einen Sachverhalt zu Grunde, den das Berufungsgericht in dieser Form nicht festgestellt hat. Denn das Oberverwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, das Hotel der Klägerin überschreite den zulässigen Rahmen. Dies begründet es nach dem Maßstab der Größe der Gebäude, der Zahl der Besucher und der durch sie ausgelösten Verkehrsvorgänge. Soweit in diesen Bewertungsvorgang neben tatsächlichen Feststellungen bereits rechtliche Schlussfolgerungen einfließen, stellt die Beschwerde der Auffassung des Berufungsgerichts lediglich ihre eigene entgegengesetzte Ansicht gegenüber. Dies kann einer Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht zum Erfolg verhelfen.
2. Die Beschwerde hält ferner sinngemäß die Frage für klärungsbedürftig, ob die Erteilung einer Befreiung für ein Vorhaben mit dem Hinweis auf die Unvereinbarkeit mit öffentlichen Belangen, insbesondere mit einem Sanierungsziel, abgelehnt werden dürfe, wenn es sich um einen kleinen Beherbergungsbetrieb handele, der sich bereits seit Jahren problemlos und unauffällig in ein Wohngebiet einfüge. Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Zum einen enthält sie Unterstellungen, die in dem angegriffenen Urteil keine Stütze finden. Denn das Oberverwaltungsgericht geht gerade nicht davon aus, dass es sich vorliegend um einen "kleinen" Beherbergungsbetrieb handelt. Es hat auch nicht festgestellt, dass sich dieser Betrieb "problemlos und unauffällig" eingefügt habe. Zum anderen bedarf es keiner Klarstellung in einem Revisionsverfahren sondern versteht sich von selbst, dass einer Befreiung entgegenstehen kann, dass sie den Zielen einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme zuwiderläuft.
3. Auch die Frage nach der Bedeutung von Treu und Glauben im Verhältnis zu den Regelungen über die mangelnde Wirksamkeit von Zusicherungen, die nicht der Schriftform genügen, zeigt keinen Klärungsbedarf auf. Das Vertrauen in eine - vermeintliche, in der Beschwerde nicht einmal substantiiert vorgetragene - Zusage ist grundsätzlich nur dann geschützt, wenn diese der Schriftform genügt. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Wertung in § 38 Abs. 1 VwVfG. Weiteren Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde hierzu nicht auf. Im Übrigen ist die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf weitere Besonderheiten des Einzelfalls gestützt (UA S. 22 f.), die sich von vornherein einer grundsätzlichen Klärung entziehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.