Beschluss vom 29.04.2010 -
BVerwG 8 KSt 2.10ECLI:DE:BVerwG:2010:290410B8KSt2.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.04.2010 - 8 KSt 2.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:290410B8KSt2.10.0]

Beschluss

BVerwG 8 KSt 2.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. April 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Kostenentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in den Beschlüssen vom 9. November 2009 und 8. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Das Begehren der Klägerin stellt bei sachgemäßer Auslegung keine Erinnerung dar, weil sich die Klägerin nicht gegen die Richtigkeit des Kostenansatzes wendet, sondern die Änderung der Kostentragungspflicht begehrt. Das Gericht hat deshalb nicht gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter, sondern gemäß § 10 Abs. 3 VwGO in der Besetzung von drei Richtern zu entscheiden (vgl. Beschluss vom 30. Juli 2009 - BVerwG 8 B 102.08 ).

2 Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Unabhängig von Bedenken, ob sie auch ohne gesetzliche Regelung als außerordentlicher Rechtsbehelf gegen eine rechtskräftige und nach § 158 Abs. 1 VwGO nicht mit ordentlichen Rechtsbehelfen angreifbare Entscheidung statthaft sein kann (vgl. Beschluss vom 11. Januar 2007 - BVerwG 8 KSt 17.06 - juris; BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 - BVerfGE 122, 190 = DVBl 2009, 311), ist die Gegenvorstellung jedenfalls in der Sache nicht begründet.

3 Mit Beschlüssen vom 9. November 2009 und 8. Februar 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht der Klägerin die Kosten für das Beschwerdeverfahren (BVerwG 8 B 76.09 ) und für das Anhörungsrügeverfahren (BVerwG 8 B 126.09 ) auferlegt.

4 Mit ihrem Einwand, über Verfahrenskosten sei erst nach abgeschlossener Vermögenszuordnung und Schuldrechtsanpassung zu entscheiden und die entstandenen und weiterhin entstehenden Kosten seien für den Fall, dass die maßgeblichen Verursacher nicht zum Schadenersatz herangezogen würden, der Staatskasse aufzuerlegen, wendet sich die Klägerin der Sache nach gegen die ihr mit den genannten Beschlüssen auferlegte Kostentragungspflicht. Ein derartiger Einwand kann jedoch nur Gegenstand eines Rechtsbehelfs sein, der sich gegen den Beschluss selbst in der Hauptsache richtet (vgl. § 158 Abs. 1 VwGO). Davon abgesehen beruht die Kostentragungspflicht der Klägerin darauf, dass ihr Rechtsmittel und auch ihre Anhörungsrüge keinen Erfolg hatten (§ 154 Abs. 1 und 2 VwGO).