Beschluss vom 29.04.2008 -
BVerwG 1 WB 13.07ECLI:DE:BVerwG:2008:290408B1WB13.07.0

Leitsätze:

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Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem ein Soldat die Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung begehrt, ihn als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zu übernehmen, erledigt sich nicht dadurch, dass der ursprünglich vorgesehene Übernahmetermin verstrichen ist und die Ausbildung des betreffenden Offizieranwärterjahrgangs begonnen hat. Der Antrag richtet sich in diesem Falle auf den nächsten in Betracht kommenden Übernahmetermin, sofern der Soldat ein Interesse an der entsprechend späteren Übernahme hat.

  • Rechtsquellen
    SLV § 23 Abs. 1 und 2

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.04.2008 - 1 WB 13.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:290408B1WB13.07.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 13.07

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Gaebel und
den ehrenamtlichen Richter Oberstabsgefreiter Ulke
am 29. April 2008 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller begehrt die Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes.

2 Der am 30. März 1982 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer auf vier Jahre festgesetzten Dienstzeit, die am 31. März 2009 endet. Zuletzt wurde er mit Wirkung vom 1. April 2006 zum Hauptgefreiten befördert. Der Antragsteller wird derzeit bei der .../Jägerbataillon ... in D. verwendet.

3 Mit Schreiben vom 5. September 2006 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seiner Dienstzeit von vier auf zwölf Jahre unter gleichzeitiger Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Ausbildungsgang mit Hochschulstudium. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2006, dem Antragsteller eröffnet am 7. November 2006, lehnte das Personalamt der Bundeswehr den Antrag ab, weil der Antragsteller am nächstmöglichen Übernahmetermin, dem 1. Juli 2007, die maßgebliche Altersgrenze des vollendeten 25. Lebensjahres bereits überschritten habe.

4 Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 16. November 2006 legte der Antragsteller hiergegen Beschwerde ein. Er habe seinen Antrag auf Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes bereits im August 2005 gestellt. Aus Gründen, die in der Sphäre des Dienstherrn lägen, sei die Bewerbung verzögert behandelt worden. Bei zeit- und sachgerechter Bearbeitung hätte der Antrag bereits für den Übernahmetermin 1. Juli 2006 berücksichtigt werden müssen, zu dem die Altersgrenze noch nicht überschritten gewesen wäre.

5 Unter dem 30. November 2006 bewarb sich der Antragsteller erneut um die Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes. Mit Bescheid vom 31. Januar 2007, dem Antragsteller ausgehändigt am 6. Februar 2007, lehnte das Personalamt der Bundeswehr die erneute Bewerbung mit gleicher Begründung wie in dem Bescheid vom 26. Oktober 2006 ab. Mit Schreiben vom 21. Februar 2007 legte der Antragsteller auch hiergegen Beschwerde ein. Das Verfahren über diese Beschwerde ist mit Einverständnis des Antragstellers bis zur Entscheidung des Senats im vorliegenden Verfahren ausgesetzt.

6 Mit Bescheid vom 14. Februar 2007 wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - die Beschwerde gegen den (ersten) Bescheid des Personalamts vom 26. Oktober 2006 zurück. Der Antragsteller habe an dem nächstmöglichen Übernahmetermin, dem 1. Juli 2007, das 25. Lebensjahr bereits vollendet. Seine Ausbildung bei der .../ und .../Jägerbataillon ... sei nicht mit der Offizieranwärter-Ausbildung vergleichbar; eine Anrechnung von einem Jahr der Dienstzeit in der Bundeswehr sei deshalb nicht möglich. Auch eine Ausnahmegenehmigung komme nicht in Betracht; der Bedarf an Offizieranwärtern zu den nächsten Zulassungsterminen könne mit Bewerbern gedeckt werden, die die rechtlichen Voraussetzungen erfüllten. Soweit der Antragsteller eine verzögerte Bearbeitung seiner Bewerbung rüge, führe dies zu keiner anderen Entscheidung; die Höchstaltersgrenze sei durch die Soldatenlaufbahnverordnung eindeutig festgelegt und eine Übernahme allein aus Fürsorgegründen nicht möglich.

7 Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 2. März 2008 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Antrag wurde vom Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 17. April 2007 dem Senat vorgelegt.

8 Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Er habe bereits wenige Wochen nach seiner Grundausbildung, im August 2005, einen Antrag auf Übernahme als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes bei seiner Einheit, der .../Jägerbataillon ..., abgegeben. Der Personalunteroffizier habe nur noch wenige Wochen zu dienen gehabt und sich der Angelegenheit offensichtlich nur halbherzig angenommen. Er, der Antragsteller, habe sich in der Folgezeit bis März 2006 zunächst auf einem Führerscheinlehrgang und dann auf mehreren Übungen befunden; währenddessen sei offensichtlich keine Bearbeitung des Antrags erfolgt. Nach einer Übung in Schwarzenborn im Mai 2006 habe er sich in eigener Initiative um eine Begutachtung nach Belegart 90/5 gekümmert; hierzu lege er die entsprechende ärztliche Mitteilung für die Personalakte vom 27. April 2006, ausgestellt durch einen Stabsarzt der Sanitätsstaffel L., vor. Aus dieser ergebe sich, dass bei ihm, dem Antragsteller, eine Begutachtung auf Offizieranwärter-Tauglichkeit angeordnet und durchgeführt worden sei, was einen entsprechenden Antrag auf Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes voraussetze. Nachdem inzwischen der Personalunteroffizier gewechselt habe, habe dessen Nachfolger die restlichen Unterlagen zusammengestellt und schließlich im September 2006 die Antragsformulare als vollständig gemeldet. Der Dienstherr habe durch die Verzögerung der Sachbearbeitung über den Zeitraum eines Jahres hinweg seine Fürsorgepflicht verletzt. Er habe deshalb alles zu tun, um den dadurch eingetretenen Schaden abzuwenden. Hierzu gehöre die Zulassung einer Ausnahme von der Altersgrenze nach § 45 Abs. 1 SLV.

9 Der Antragsteller beantragt,
den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, unter Aufhebung der Bescheide des Personalamts der Bundeswehr vom 26. Oktober 2006 und des Bundesministeriums der Verteidigung vom 14. Februar 2007 den Antrag auf Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden,
hilfsweise - für den Fall einer Erledigung des Antrags auf Neubescheidung durch Zeitablauf - festzustellen, dass die Bescheide des Personalamts der Bundeswehr vom 26. Oktober 2006 und des Bundesministeriums der Verteidigung vom 14. Februar 2007 rechtswidrig waren.

10 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

11 Der Antrag auf Neubescheidung sei unzulässig, weil die Ausbildung des Offizieranwärterjahrgangs mit dem Einstellungs-/Übernahmetermin 1. Juli 2007 am 1. Juli 2007 begonnen habe und eine Einsteuerung des Antragstellers in diese Ausbildung nicht mehr möglich sei. Die Ablehnung des Antrags auf Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes sei aber auch der Sache nach nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Altersgrenze bestehe kein Ermessen für die Personalführung; ein Abweichen von der Höchstaltersgrenze aus Fürsorgegründen scheide daher aus. Der Bundesminister der Verteidigung sei auch nicht verpflichtet, beim Bundespersonalausschuss eine Ausnahme zu beantragen. Im Übrigen sei eine verzögerte Bearbeitung des Antrags und damit ein Verschulden des Dienstherrn nicht erwiesen. In den Posteingangs-/-ausgangsbüchern der Kompanie des Antragstellers finde sich kein Hinweis, dass der Antrag bereits im August 2005 abgegeben worden sei; im Einzelnen werde auf ein Schreiben des Kommandeurs des Jägerbataillons ... vom 7. März 2007 verwiesen, mit dem dieser das Ergebnis einer entsprechenden dienstaufsichtlichen Überprüfung mitteile. Die ärztliche Untersuchung des Antragstellers sei durch den Vertreter eines Staffelchefs angeordnet worden, obwohl die Anordnung grundsätzlich dem Disziplinarvorgesetzten, hier also dem Kompaniechef der .../Jägerbataillon ..., obliege; dieser habe erklärt, eine solche Untersuchung nicht veranlasst zu haben. Auch sei verwunderlich, warum der Antragsteller nicht von der zuständigen Sanitätsstaffel D., sondern von der Sanitätsstaffel L. untersucht worden sei. Vorgelegt werde ferner ein Ergebnisbericht der Offizierbewerberprüfzentrale vom 5. August 2004, aus dem hervorgehe, dass der Antragsteller bereits einmal auf seine Eignung geprüft und bestandskräftig abgelehnt worden sei. Dies könne erklären, warum er einen erneuten Antrag auf Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes hinausgezögert habe. Soweit der Antragsteller geltend mache, auch andere Kameraden aus D. hätten von Verzögerungen und Komplikationen bei der Bearbeitung laufbahnrechtlicher Vorgänge berichtet, hätten Nachforschungen ergeben, dass bei den vier vom Antragsteller benannten Soldaten nachweislich ein Antrag vorgelegen habe und es nur in einem Fall zu einer Verzögerung von etwa einem Monat gekommen sei; der von dem betroffenen Soldaten deswegen erhobenen Beschwerde sei stattgegeben worden.

12 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 157/07 -, die Bewerberrestakte zu den Anträgen auf Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes vom 5. September und 28. November 2006 sowie die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

13 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

14 1. a) Der (Haupt-) Antrag, den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, den Antrag auf Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden, ist zulässig. Insbesondere hat sich der Antrag nicht deshalb erledigt, weil der Übernahmetermin des 1. Juli 2007, der dem ablehnenden Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 26. Oktober 2006 und dem Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 14. Februar 2007 zugrunde liegt, verstrichen ist und die Ausbildung des entsprechenden (77.) Offizieranwärterjahrgangs bereits am 1. Juli 2007 begonnen hat.

15 Der Bundesminister der Verteidigung hat die Einstellung und Übernahme von Bewerbern als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes (§ 23 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2 SLV i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. Juni 2007 <BGBl I S. 1098>) aufgrund der Ermächtigung in § 44 SLV in Kapitel 6 Abschnitt I und Kapitel 9 der ZDv 20/7 näher geregelt und ergänzende Vorschriften (u.a.) in den „Bestimmungen für das Verfahren bei der Annahme von Bewerbern für die Laufbahnen der Offiziere“ (AnBestOB) vom 20. Juni 1997 (P II 3 - Az.: 16-20-10-01) getroffen. Das Annahmeverfahren ist danach durch bestimmte jährliche Einstellungs- bzw. Übernahmetermine (Nr. 913, 931 ZDv 20/7) und diesen vorgeschaltete Bewerbungsschluss- bzw. Vorlagetermine (Nr. 309 Abs. 1 AnBestOB, Nr. 923 ZDv 20/7) strukturiert.

16 Im Unterschied zum Auswahlverfahren für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (§ 40 SLV i.V.m. Kapitel 8 ZDv 20/7), bei dem sich der Antrag jeweils (nur) auf den Zulassungstermin eines bestimmten Auswahljahrs bezieht und deshalb für jedes Auswahljahr gesondert zu stellen ist (vgl. zuletzt Beschluss vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 8.08 -), lässt sich den Regelungen für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes eine solche Fixierung der Bewerbung auf einen bestimmten Einstellungs- oder Übernahmetermin nicht entnehmen. Zwar werden Bewerbungen grundsätzlich für den „nächsten Einstellungs- oder Übernahmetermin“ bearbeitet, der sich jedoch - wovon etwa auch Nr. 309 (am Ende) AnBestOB ausgeht - kalendermäßig verschieben kann, solange das Annahmeverfahren nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossen und der Bewerber an einer entsprechend späteren Einstellung bzw. Übernahme noch interessiert ist. Eine solche Auslegung und Handhabung der Annahmebestimmungen erscheint nicht zuletzt deshalb sachgerecht, weil nur so ein effektiver Rechtsschutz der Bewerber gewährleistet ist. Denn während ein zunächst abgelehnter Bewerber für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes nach erfolgreicher Beschwerde oder erfolgreichem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegebenenfalls rückwirkend zur Laufbahn zugelassen werden kann (vgl. zuletzt Beschluss vom 29. Januar 2008 - BVerwG 1 WB 2.07 -), scheidet - wie der Bundesminister der Verteidigung mit Schreiben vom 17. April 2008 bestätigt hat - aufgrund des organisatorischen Ablaufs und der Stoffdichte der Ausbildung eine Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes aus, sobald die Ausbildung des jeweiligen Offizieranwärterjahrgangs (Nr. 944 ff. ZDv 20/7) begonnen hat (vgl. dazu bereits Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 1 WB 47.03 -). Wehrbeschwerdeverfahren über die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes würden sich deshalb sehr häufig durch Zeitablauf in der Hauptsache erledigen, wenn es dem Beschwerdeführer bzw. Antragsteller nicht möglich wäre, sein Begehren für den jeweils nächsten Einstellungs- oder Übernahmetermin weiterzufolgen. Hinzu kommt, dass ein Bewerber für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes nicht darauf verwiesen werden kann, sich gegebenenfalls fortlaufend zu jedem Einstellungs- oder Übernahmetermin gesondert zu bewerben. Denn wiederum im Unterschied zu der Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes, die grundsätzlich beliebig oft und zu jedem neuen Auswahltermin beantragt werden kann (Nr. 807 ZDv 20/7), ist eine erneute Bewerbung um Einstellung bzw. Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes nur eingeschränkt möglich; so ist insbesondere die Wiederholung der Eignungsfeststellung höchstens einmal zulässig (Nr. 701 Abs. 1 AnBestOB).

17 Der Antragsteller hat seine Bewerbung vom 5. September 2006 um Übernahme als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in der (in erster Linie gewünschten) Teilstreitkraft Heer weder im Bewerbungsbogen (Feld H) noch später auf einen bestimmten Übernahmetermin beschränkt. Sein vor dem Senat weiterverfolgter Antrag ist deshalb so auszulegen, dass er nunmehr die Neubescheidung für den nächsten in Betracht kommenden Übernahmetermin - den 1. Juli 2008 (Nr. 931 ZDv 20/7) - anstrebt. Dieser Antrag ist zulässig.

18 b) Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung der Bewerbung ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

19 Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 2 SLV und Nr. 605 ZDv 20/7 ist Voraussetzung für die Übernahme als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit (vgl. § 23 Abs. 2 SLV), dass der Soldat zum Zeitpunkt der Übernahme das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Voraussetzung erfüllt der am 30. März 1982 geborene Antragsteller nicht, weil er am 1. Juli 2007, dem nächsten auf seinen Antrag vom 5. September 2006 folgenden Übernahmetermin, das 25. Lebensjahr bereits vollendet hat. Der Antragsteller verfügt nach seiner bisherigen Verwendung auch nicht über den Ausbildungsstand (Nr. 945 ZDv 20/7), der eine Anrechnung von einem Jahr seiner Dienstzeit in der Bundeswehr auf die dreijährige Ausbildungs- und Beförderungszeit zum Offizier und damit eine Übernahme bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres ermöglicht hätte (Nr. 605 am Ende ZDv 20/7 i.d.F. des Neudrucks Januar 2006); eine solche Anrechnung ist zudem inzwischen generell nicht mehr möglich (Nr. 605 ZDv 20/7 i.d.F. des Neudrucks Januar 2008). Insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.

20 Der Antragsteller kann - schließlich - auch nicht die Zulassung einer Ausnahme von dem in der Soldatenlaufbahnverordnung bestimmten Höchstalter verlangen (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 6 SLV).

21 Der Bundesminister der Verteidigung hat es mit dem Beschwerdebescheid vom 14. Februar 2007 abgelehnt, eine entsprechende Ausnahmegenehmigung zu beantragen, weil der Bedarf an Offizieranwärtern zu den nächsten Terminen mit Bewerbern gedeckt werden könne, die die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen; dies wird auch von dem Antragsteller nicht in Zweifel gezogen. Er stützt den Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme darauf, dass sein - nach seiner Darstellung bereits im August 2005 abgegebener - Antrag bei zeit- und sachgerechter Bearbeitung bereits für den Übernahmetermin 1. Juli 2006 hätte berücksichtigt werden müssen, zu dem die Altersgrenze noch nicht überschritten war; der Dienstherr habe durch die Verzögerung der Sachbearbeitung die Fürsorgepflicht verletzt und müsse ihn deshalb so stellen, wie er stünde, wenn seine Bewerbung ordnungsgemäß bearbeitet worden wäre. Dem Antragsteller geht es damit um die Beseitigung der Folgen der aus seiner Sicht rechtswidrigen Behandlung seiner Bewerbung, wobei er den Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung nicht als selbständigen Anspruch, sondern als Bindung oder Direktive bei der Ermessensausübung im Rahmen der begehrten erneuten Entscheidung über seine Bewerbung geltend macht (vgl. allgemein zum Folgenbeseitigungsanspruch im Wehrbeschwerderecht Beschlüsse vom 17. Juli 1974 - BVerwG 1 WB 124.70 - BVerwGE 46, 283 <286 f.> = NZWehrr 1975, 25 und vom 20. September 2006 - BVerwG 1 WB 25.06 - Buchholz 449.2 § 40 SLV Nr. 2 m.w.N.). Auch in diesem Rahmen könnte sich ein Anspruch auf Folgenbeseitigung allerdings nur auf eine Pflicht des Bundesministers der Verteidigung richten, eine Ausnahme beim Bundespersonalausschuss zu beantragen. Denn zuständig für die Zulassung einer Ausnahme vom Höchstalter ist nicht der Bundesminister der Verteidigung, sondern der Bundespersonalausschuss, dessen Mitglieder Unabhängigkeit genießen (§ 27 Abs. 8 Satz 1 SG i.V.m. § 97 Abs. 1 Satz 1 BBG).

22 Materielle Voraussetzung einer Pflicht zur Folgenbeseitigung ist in jedem Falle ein rechtswidriges Handeln oder Unterlassen eines militärischen Vorgesetzten. Daran fehlt es hier. Nach Überzeugung des Senats hat der Antragsteller nicht bereits im August 2005, sondern erst mit dem - hier streitgegenständlichen - Antrag vom 5. September 2006 ordnungsgemäß die Übernahme als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes beantragt. Es liegt deshalb auch keine rechtswidrig verzögerte Bearbeitung der Bewerbung des Antragstellers vor, die ursächlich für die Überschreitung der Altersgrenze gewesen wäre. Diese Einschätzung beruht vor allem auf folgenden Erwägungen:

23 Ein Antrag auf Übernahme als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes umfasst neben dem Bewerbungsbogen eine Vielzahl von Unterlagen, die zu einem großen Teil vom Bewerber selbst beizubringen sind (vgl. im Einzelnen Nr. 312 AnBestOB). Der Kommandeur des Jägerbataillons ... hat mit Schreiben vom 7. März 2007 als Ergebnis einer dienstaufsichtlichen Überprüfung mitgeteilt, dass zwar von seiner Seite nicht endgültig ausgeschlossen werden könne, dass der Antragsteller im August 2005 einen Antrag in seiner Kompanie abgegeben habe; eine solche Antragstellung sei jedoch weder in den Posteingangs-/-ausgangsbüchern der Kompanie noch aufgrund der Aussagen des dazu gehörten Kompaniefeldwebels und des Personalunteroffiziers nachvollziehbar. Der Antragsteller selbst hat keinerlei Nachweise zu der behaupteten Antragstellung im August 2005, etwa Kopien eines Antragsschreibens, des Bewerbungsbogens oder des Lebenslaufs, vorgelegt. Die frühest datierten Unterlagen, die sich in der Bewerberrestakte befinden, sind ein handgeschriebener Lebenslauf vom 12. Juni 2006 und ein mit „Verwendungswunsch“ bezeichnetes Schreiben vom 24. Juni 2006. Diese Schriftstücke datieren zwar deutlich vor dem Antrag vom 5. September 2006, belegen damit jedoch nicht die Darstellung des Antragstellers, sondern vielmehr diejenige des Bundesministers der Verteidigung und des Kommandeurs des Jägerbataillons 292, wonach seit Juni 2006 alles dafür getan worden sei, um in Zusammenarbeit mit dem Antragsteller die fehlenden Unterlagen für eine beabsichtigte Antragstellung beizubringen. Zu diesem Zeitpunkt aber war eine Übernahme des Antragstellers zum Termin 1. Juli 2006 bereits nicht mehr möglich.

24 Auch aus der vom Antragsteller vorgelegten Kopie einer ärztlichen Mitteilung für die Personalakte (Belegart 90/5) vom 27. April 2006 lässt sich nicht schließen, dass bereits frühzeitig ein Antrag auf Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes vorgelegen haben muss. Dagegen spricht zum einen, dass die Anordnung der Begutachtung auf OA-Tauglichkeit, wenn sie im Zusammenhang mit einem anhängigen Antrag auf Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes stünde, durch den hierfür zuständigen Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers, den Kompaniechef der .../Jägerbataillon ... in D., erfolgt wäre. Tatsächlich ist die Begutachtungsanordnung jedoch durch den Vertreter eines Staffelchefs, zudem an einem anderen Standort (L.), unterzeichnet. Der Kompaniechef der .../Jägerbataillon ... hat ausdrücklich erklärt, eine Untersuchung des Antragstellers nicht veranlasst zu haben (Schreiben des Bundesministers der Verteidigung vom 3. Juli 2007). Von daher erscheint dem Senat die vom Antragsteller erstmals in dem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 7. August 2007 vorgetragene Version nicht glaubhaft, dass ursprünglich eine von dem Kompaniechef der .../Jägerbataillon ... unterzeichnete Begutachtungsanordnung auf OA-Tauglichkeit existiert habe, in der jedoch der weitere Auftrag einer Voruntersuchung auf Wehrfliegerverwendungsfähigkeit gefehlt habe, weshalb sie durch die vorgelegte Anordnung ersetzt worden sei. Die ärztliche Mitteilung weist zudem eine Reihe offenkundiger Mängel auf. So findet sich am Ende von Feld B (Ergebnis der Begutachtung) zwar ein Namensstempel, nicht aber die Unterschrift des Truppenarztes. Eine Eröffnung durch den Disziplinarvorgesetzten (Feld C) ist nicht mit Datum und Unterschrift des Antragstellers quittiert. In der Spalte auf der rechten Seite des Formulars sind in den Feldern 509, 505, 506, 507, 510 und 511 keine Schlüsselziffern eingetragen. Am Ende dieser Spalte fehlen außerdem die - die sachliche Richtigkeit der Eintragungen bestätigende - Unterschrift des Kompaniefeldwebels und das Dienstsiegel. Schließlich wird als Ergebnis der Begutachtung zwar eine Erstuntersuchung auf Wehrfliegerverwendungsfähigkeit befürwortet, eine Aussage zur OA-Tauglichkeit des Antragstellers („verwendungsfähig/nicht verwendungsfähig“) jedoch nicht getroffen; es ist auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass ein diesbezügliches Untersuchungsergebnis an anderer Stelle nachgetragen worden wäre. Damit aber fehlt gerade der entscheidende Inhalt der ärztlichen Mitteilung, der für eine Bewerbung um Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes von Bedeutung wäre. Auch insofern ist es nicht plausibel, von der ärztlichen Mitteilung vom 27. April 2006 auf das Vorliegen eines Antrags auf Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes schließen zu wollen.

25 Gegen die Darstellung des Antragstellers spricht im Übrigen, dass er, obwohl er entgegen Nr. 313 AnBestOB keine Eingangsbestätigung erhalten hatte, sich in der Folgezeit über Monate hinweg nicht in aktenkundiger Form bei seiner Einheit nach dem Schicksal seines Antrags erkundigt oder über die Bearbeitungsdauer beschwert hat. Stattdessen hat er nach mehr als einem Jahr einen (neuen) Antrag ohne jeden Hinweis auf den - behaupteten - früheren Antrag gestellt.

26 Insgesamt erscheint dem Senat daher die vom Bundesminister der Verteidigung geäußerte Einschätzung zutreffend, dass bei dem Antragsteller zwar wohl der Wunsch, Offizier des Truppendienstes zu werden, bereits früh und möglicherweise auch schon im unmittelbaren Anschluss an den Grundwehrdienst im August 2005 bestanden hat, eine förmliche Bewerbung jedoch erst mit dem Antrag vom 5. September 2006 erfolgt ist. Dem entspricht im Übrigen auch die Formulierung, die der Antragsteller selbst in einer an seinen Bevollmächtigten gerichteten Sachverhaltsdarstellung (Schreiben vom 11. November 2006) verwendet hat, nämlich dass „schon im August 2005 ... beim Stabsfeldwebel der .../Jg.Btl. ... der OA-Antrag angemeldet“ worden sei. Diese „Anmeldung“ eines noch zu stellenden Antrags ist erst in den entsprechenden Passagen der Beschwerdebegründung vom 4. Januar 2007 („... im August 2005 ... Antrag bei seiner Einheit ... abgegeben“) und des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 2. März 2007 („... im August 2005 ... Übernahme als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes beantragt“) zu einem bereits gestellten Antrag gesteigert worden.

27 2. Über den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag ist nicht zu entscheiden, weil sich der Antrag auf Neubescheidung nicht durch Zeitablauf erledigt hat.