Beschluss vom 29.04.2005 -
BVerwG 1 B 119.04ECLI:DE:BVerwG:2005:290405B1B119.04.0

Beschluss

BVerwG 1 B 119.04

  • Bayerischer VGH München - 17.05.2004 - AZ: VGH 24 B 03.3096

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. April 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Mai 2004 aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
  3. Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat mit der Rüge eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) Erfolg. Der Beklagte rügt der Sache nach zu Recht, dass das Berufungsgericht sich im Rahmen der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG nicht mit den für eine russische Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 2 sprechenden Umständen auseinander gesetzt, sondern insoweit den Beklagten für "beweispflichtig" gehalten hat. Damit ist das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft von einer Beweisführungspflicht des Beklagten ausgegangen, die es im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gibt. Es hat damit zugleich gegen die Pflicht des Gerichts zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen.
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die im Ermessen der Ausländerbehörde stehende Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG im Falle der Kläger erfüllt seien. Die Kläger hätten sich insbesondere nicht geweigert, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses hinsichtlich der Russischen Föderation zu erfüllen. Zwar seien die Kläger dem Ansinnen des Beklagten, sich Heimreisepapiere über die Russische Botschaft zu besorgen und dann in die Russische Föderation auszureisen, nicht nachgekommen. Dieses Ansinnen sei indes unzumutbar gewesen, weil es auf einem durch nichts belegten anonymen Hinweis beruhe, dass die Kläger zu 1 und 2, jedenfalls aber die als russische Staatsangehörige geborene Klägerin zu 2, die russische Staatsangehörigkeit besäßen. Tatsache sei, dass die Kläger einen bis 2006 gültigen afghanischen Reisepass hätten und damit ihrer Passpflicht genügten. Wenn der Beklagte die Ablehnung von Aufenthaltsbefugnissen auf eine mögliche russische Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 2 stützen wolle, sei er hierfür beweispflichtig (UA S. 8).
Diese Ausführungen ergeben, dass der Verwaltungsgerichtshof keine eigenen Feststellungen zu einer - möglichen - russischen Staatsangehörigkeit insbesondere der Klägerin zu 2 getroffen hat, sondern der Auffassung war, es sei Sache des Beklagten, eine russische Staatsangehörigkeit durch Vorlage geeigneter Dokumente oder Auskünfte nachzuweisen. Diese Auffassung, die von einer Art Beweisführungspflicht der Beteiligten ausgeht, ist mit den Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts, insbesondere mit den Grundsätzen der Amtsermittlung und der richterlichen Überzeugungsbildung, nicht vereinbar (vgl. Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 9 C 36.98 - BVerwGE 109, 174). Zwar sind auch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess die Beteiligten verpflichtet, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO). Gleichwohl ist und bleibt es Aufgabe des Gerichts, von sich aus den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, dazu von Amts wegen die erforderlichen Sachverhaltsaufklärungen zu betreiben und sich seine eigene Überzeugung zu bilden.
Aber auch wenn der Hinweis auf die "Beweispflicht" des Beklagten so zu verstehen wäre, dass er nicht auf eine Beweisführungslast, sondern auf die materielle Beweislast bei Nichterweislichkeit einer russischen Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 2 abhebt, wäre die Entscheidung verfahrensfehlerhaft. Denn eine Entscheidung nach Beweislastgrundsätzen ist nur dann zulässig, wenn das Gericht nach Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten zur Feststellung der Nichterweislichkeit der behaupteten Tatsache gelangt ist ("non liquet"). Daran fehlt es hier, weil das Berufungsgericht den für die Feststellung der russischen Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 2 maßgeblichen Sachverhalt in keiner Weise ermittelt, sich mit dem Vorbringen der Beteiligten hierzu nicht auseinander gesetzt und sich nicht - wie erforderlich - aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine eigene Überzeugung von dem Bestehen oder Nichtbestehen der russischen Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 2 gebildet oder deren Nichterweislichkeit festgestellt hat. Auch der Hinweis darauf, es habe sich in der mündlichen Verhandlung "herausgestellt, dass die Kläger bei den russischen Behörden nicht registriert" seien, ist nicht geeignet, die Entscheidung des Berufungsgerichts zu tragen.
Die angefochtene Entscheidung kann auf dem von der Beschwerde gerügten Verfahrensmangel beruhen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen weiteren Aufklärung des Sachverhalts zum Ergebnis gelangt wäre, dass die Klägerin die russische Staatsangehörigkeit nicht verloren hat, und deshalb die Zumutbarkeit der von dem Beklagten verlangten Bemühungen zur Beseitigung von Abschiebungshindernissen bezüglich der Russischen Föderation auch hinsichtlich der Kläger zu 1, 3 und 4 anders beurteilt hätte. Auf die von der Beschwerde erhobenen weiteren Verfahrensrügen kommt es danach nicht mehr an.
Die darüber hinaus geltend gemachten Grundsatzrügen greifen schon deshalb nicht durch, weil sie ausgelaufenes Recht betreffen und deshalb im Interesse der Rechtseinheit oder der Weiterentwicklung des Rechts keiner revisionsgerichtlichen Klärung mehr bedürfen (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 17. April 1998 - BVerwG 1 B 31.98 - Buchholz 402.240 § 100 AuslG Nr. 1). Der für die Beurteilung des Klagebegehrens bisher maßgebliche § 30 Abs. 4 AuslG ist am 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten. Das ab 1. Januar 2005 als Teil des Zuwanderungsgesetzes (Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 30. Juli 2004, BGBl I S. 1950) geltende neue Ausländerrecht (Art. 1 Zuwanderungsgesetz = Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet - AufenthG -) enthält die Aufenthaltsbefugnis als Aufenthaltstitel nicht mehr. Durch die neue gesetzliche Regelung in Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes sind für die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus völkerrechtlichen, humanitären und politischen Gründen in den §§ 22 bis 26 AufenthG neue Rechtsgrundlagen geschaffen worden, die sich sowohl hinsichtlich der gesetzlichen Voraussetzungen als auch hinsichtlich der Rechtsfolgen von den bisherigen Bestimmungen des Ausländergesetzes unterscheiden (vgl. hier insbesondere § 25 Abs. 5 AufenthG). Danach kommt künftig nur noch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach neuem Recht in Betracht. Dass die einzelnen von der Beschwerde aufgeworfenen Grundsatzfragen sich in gleicher Weise auch bei Anwendung des neuen Rechts stellen würden, legt die Beschwerde nicht dar. Ebenso wenig zeigt sie auf, dass eine rechtsgrundsätzliche Klärung der Fragen des ausgelaufenen Rechts ausnahmsweise deshalb geboten wäre, weil sie noch für einen unüberschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung wäre. Dies liegt auch deshalb nicht nahe, weil mangels einer Übergangsbestimmung für noch unter Geltung des alten Rechts gestellte Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis in den §§ 101 ff. AufenthG die einschlägigen neuen gesetzlichen Bestimmungen auch in bereits anhängigen behördlichen und gerichtlichen Verfahren anzuwenden sind. Fragen zur Auslegung von § 30 Abs. 4 AuslG dürften sich daher künftig nicht mehr in nennenswertem Umfang stellen.
Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, den Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird der Verwaltungsgerichtshof die nunmehr auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage nach neuem Recht zu beurteilen haben.
Der Senat weist im Übrigen vorsorglich darauf hin, dass die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Kläger nicht mit der vom Berufungsgericht angeführten Begründung zu rechtfertigen war. Die Argumentation, dass es im Hinblick auf die bestehende - nach Auffassung des Berufungsgerichts rechtswidrige - Weisungslage durch das Bayerische Staatsministerium des Innern keinen Sinn mache, die Kläger einer erneuten negativen Verbescheidung durch den Beklagten auszusetzen (UA S. 7), war hierfür nicht ausreichend. Abgesehen davon, dass der Beklagte schon durch ein rechtskräftiges Bescheidungsurteil gehindert wäre, die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels aus den vom Gericht missbilligten Gründen abzulehnen, fehlen auch jegliche Feststellungen dazu, dass die Weisung, wie von dem Berufungsgericht angenommen, vom Beklagten aber bestritten, nach der insoweit maßgeblichen - ebenfalls nicht aufgeklärten - Verwaltungspraxis so zu verstehen war, dass sie den Ausländerbehörden keinerlei Spielraum zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis im Einzelfall mehr beließ.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. in Verbindung mit § 72 GKG.