Beschluss vom 29.04.2004 -
BVerwG 4 B 28.04ECLI:DE:BVerwG:2004:290404B4B28.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.04.2004 - 4 B 28.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:290404B4B28.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 28.04

  • Bayerischer VGH München - 18.12.2003 - AZ: VGH 20 B 02.342

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und
Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Gründe für eine Zulassung der Revision sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.
1. Das Berufungsurteil ist nicht unter Verstoß gegen das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), sowie gegen § 86 Abs. 3 VwGO zustande gekommen. Die Beschwerde begründet diese Rüge mit dem Umstand, dass die Klägerin von dem Telefonanruf des Vorsitzenden des Berufungssenats bei der Landesanwaltschaft Bayern am 23. Juni 2003 nicht sofort, sondern erst in der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2003 unterrichtet worden ist. Infolge dieses richterlichen Versäumnisses sei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Bedeutung und Wichtigkeit der angeblichen Fremdgeräuschüberlagerung unbekannt geblieben. Bei einer rechtzeitigen Aufklärung über das Telefongespräch hätte der Prozessbevollmächtigte weitere differenzierende Ausführungen zu der betreffenden Problematik machen können.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, den behaupteten Verfahrensverstoß darzutun (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Wie auch die Beschwerde nicht in Abrede stellt, hat der Vorsitzende des Berufungssenats in der mündlichen Verhandlung von der Tatsache und dem Inhalt des Telefonanrufes berichtet. Die Beschwerde trägt nichts dazu vor, aus welchem Grund es dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht möglich gewesen sein sollte, sich zu der Problematik der Fremdgeräuschüberlagerung noch während der mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör zu verschaffen. Die genannte Thematik war schon im Verfahren über die Zulassung der Berufung und sodann im Berufungsverfahren Gegenstand der wechselseitigen Schriftsätze und der bis dahin vorliegenden gutachtlichen Äußerungen, gehörte also für alle Beteiligten erkennbar zum entscheidungserheblichen Streitstoff. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hätte mithin die Möglichkeit gehabt, entweder zu dem Thema ergänzend noch in der mündlichen Verhandlung Ausführungen zu machen oder aber um Vertagung der Verhandlung zu bitten, sofern er sich zu solchen Ausführungen im Hinblick auf die nach seiner Ansicht neu entstandene Situation nicht in der Lage gesehen hätte. Dass ein Vertagungsantrag gestellt und vom Berufungsgericht abgelehnt worden wäre, macht die Beschwerde nicht geltend. Ein derartiges prozessuales Versäumnis kann nicht nachträglich nach negativem Verfahrensausgang durch eine Gehörsrüge oder durch die Rüge einer Verletzung des § 86 Abs. 3 VwGO wettgemacht werden.
2. Auch die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe unter Verstoß gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) kein Sachverständigengutachten zur Frage der Lärmimmissionen eingeholt, geht fehl. Da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, so wäre die Aufklärungsrüge nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn die Beschwerde dargelegt hätte, dass sich dem Verwaltungsgerichtshof auch ohne Beweisantrag die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen. Eine solche Pflicht besteht nur dann, wenn es sich um (entscheidungserhebliche) besonders schwierige Fachfragen handelt, die durch die vorliegenden Gutachten noch nicht hinreichend geklärt sind, ferner wenn die vorliegenden Gutachten von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen sind, grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unvoreingenommenheit der Gutachter bestehen (stRspr).
Dass diese Voraussetzungen für die Notwendigkeit einer Sachaufklärung durch die Einholung eines weiteren Gutachtens hier gegeben wären, macht die Beschwerde nicht substanziiert geltend. Sie beschränkt sich vielmehr auf allgemeine Angriffe gegen die vorhandenen gutachtlichen Äußerungen, insbesondere das UTP-Gutachten vom 8. Januar 2002, und deren Würdigung durch das Berufungsgericht, ohne konkret grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche dieses Gutachtens aufzuzeigen.
3. Schließlich sind auch die Zulassungsvoraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfüllt. Mit der Formulierung, ob durch die "angemahnte" Willensänderung der Regierung der Oberpfalz eine Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich der Lärmbelastung ohne Einholung eines durch Messungen vor Ort realisierten Gutachtens zulässig gewesen sei, wird keine höchstrichterlich noch klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage von allgemeiner, über den hier zu entscheidenden Fall hinausweisender Tragweite herausgearbeitet. Der beschließende Senat sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.