Beschluss vom 29.04.2003 -
BVerwG 7 B 26.03ECLI:DE:BVerwG:2003:290403B7B26.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.04.2003 - 7 B 26.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:290403B7B26.03.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 26.03

  • VG Berlin - 14.01.2003 - AZ: VG 9 A 127.99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
G ö d e l und K l e y
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17 982 € festgesetzt.

Der Kläger begehrt die Feststellung seiner Berechtigung hinsichtlich eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück, der früher seiner Rechtsvorgängerin gehörte und nach dem Aufbaugesetz enteignet wurde. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen, weil der Eigentumsverlust nicht auf einer Schädigungsmaßnahme, insbesondere nicht auf einer unlauteren Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 des Vermögensgesetzes - VermG -, beruhe.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Alle vier vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Fragen knüpfen an die besonderen Umstände des Sachverhalts an, über den entschieden worden ist, und können auch nur unter Würdigung dieser Einzelumstände beantwortet werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.