Beschluss vom 29.04.2003 -
BVerwG 4 BN 43.02ECLI:DE:BVerwG:2003:290403B4BN43.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.04.2003 - 4 BN 43.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:290403B4BN43.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 43.02

  • VGH Baden-Württemberg - 17.04.2002 - AZ: VGH 8 S 1799/01

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. April 2002 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob und gegebenenfalls wann der - von der Gemeinde übergangene - Wunsch nach Einbeziehung eines Grundstücks in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans die Antragsbefugnis seines Eigentümers im Normenkontrollverfahren begründen kann, hat grundsätzliche Bedeutung.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 CN 1.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.