Beschluss vom 29.04.2002 -
BVerwG 9 B 10.02ECLI:DE:BVerwG:2002:290402B9B10.02.0

Beschluss

BVerwG 9 B 10.02

  • Hamburgisches OVG - 03.09.2001 - AZ: OVG 3 E 32/98.P

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. April 2002
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S t o r o s t und V a l l e n d a r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. September 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 338,76 € (entspricht 30 000 DM) festgesetzt.

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Der zu ihrer Begründung innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist allein geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, auf den die Prüfung des beschließenden Senats gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO beschränkt ist, liegt nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Daran fehlt es hier.
1. Im Zusammenhang mit der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, die von der Beklagten zu beachtende Zumutbarkeitsgrenze für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs des Grundstücks der Klägerin werde von dem Dauerschallpegel (Leq(3), 6 - 22 h) in Höhe von 67 dB(A) nach den Flugbewegungen der Monate April bis September gebildet, hält die Klägerin die Fragen für klärungsbedürftig,
- ab welchen Zumutbarkeitsgrenzen beim Fluglärm die Beeinträchtigung von Außenwohnbereichen zu entschädigen ist und ob dabei nur auf Dauerschallpegel abgestellt werden darf, während Maximalpegel zu vernachlässigen sind,
- ob auf die Bewertung des Gesundheitsrisikos bei Dauerschallpegeln (Leq(3), 6 - 22 h) von mehr als 67 dB(A) verzichtet werden darf, weil insoweit nur die Exposition über 16 Stunden für gesunde Erwachsene zu berücksichtigen wäre, der sich aber üblicherweise über diese Dauer kaum jemand aussetzen würde,
- ob die Zumutbarkeitsgrenze für Fluglärm im Außenwohnbereich durch einen Dauerschallpegel (Leq(3), 6 - 22 h) in Höhe von 67 dB(A) zutreffend bestimmt wird und
- "ob eine Vorbelastung durch Fluglärm dadurch berücksichtigt werden darf, dass eine Zumutbarkeitsschwelle von 65 dB(A) sich dadurch um 2 dB(A) nach oben auf 67 dB(A) verschiebt, weil langjährig eine Vorbelastung durch allerdings geringeren Fluglärm vorhanden war".
Eine Klärung dieser Fragen wäre jedoch im angestrebten Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Zumutbarkeitsgrenze für die Fluglärmbeeinträchtigung der Außenwohnbereiche nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse durch tatrichterliche Würdigung bestimmt werden (vgl. Beschluss des Senats vom 29. Dezember 1998 - BVerwG 11 B 21.98 - Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 12). Damit wäre es unvereinbar, diese Grenze in einem Revisionsverfahren durch eine gewissermaßen bundeseinheitliche Ermittlung und Festlegung von Lärmpegel-Grenzwerten zu bestimmen.
Das Oberverwaltungsgericht hat es bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze für die Fluglärmbeeinträchtigung der Außenwohnbereiche aufgrund sachverständiger Äußerungen als sachgerecht angesehen, allein auf einen Dauerschallpegel abzustellen und auf die zusätzliche Heranziehung von Maximalpegeln zu verzichten, weil es insoweit an gleichermaßen aussagekräftigen Bewertungsgrundlagen fehle. An diese tatsächliche Feststellung wäre das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO im angestrebten Revisionsverfahren gebunden. Dasselbe gilt für die in dem angefochtenen Urteil getroffene Feststellung, die dort im Einzelnen beschriebenen gesundheitsgefährdenden Wirkungen von Dauerschallpegeln (Leq(3), 6 - 22 h) über 67 dB(A) im Außenwohnbereich setzten voraus, dass eine entsprechende Dauerbelastung über täglich 16 Stunden bestehe, der die Anwohner regelmäßig bei weitem nicht ausgesetzt seien und der zudem die Klägerin dadurch ausweichen könne, dass sie in den Zeiten hoher Flugdichte Spaziergänge an den weniger lärmbelasteten südöstlichen Rand ihres Wohnviertels verlege oder in ihrem Wohngebäude bleibe.
Dass für die Bestimmung der Schutzwürdigkeit des Außenwohnbereichs und damit der dort geltenden Zumutbarkeitsgrenze jedenfalls unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefährdung auch auf die konkrete tatsächliche Vorbelastung des einzelnen Grundstücks durch Fluglärm abzustellen ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerwGE 87, 332 <386>). Das Oberverwaltungsgericht hat die hiernach erforderliche situative grundstücksbezogene Konkretisierung in Würdigung der für die Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit des Außenwohnbereichs bedeutsamen näheren Umstände so vorgenommen, dass es im Hinblick auf die bereits lange bestehende hohe Fluglärmbelastung erst die zukünftige Überschreitung eines Dauerschallpegels von 67 dB(A) bzw. dessen weiteren Anstieg oberhalb dieser Grenze als der Klägerin unzumutbar angesehen hat, obwohl es für die Beurteilung der Zumutbarkeit unter dem Gesichtspunkt erheblicher Belästigung generell von einem kritischen Wert des Dauerschallpegels bei 65 dB(A) ausgegangen ist. Ob diese Berücksichtigung der Vorbelastung mit einem Zuschlag von 2 dB(A) angemessen ist, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall, die sich grundsätzlicher revisionsgerichtlicher Klärung entzieht. Abgesehen davon geht die von der Beschwerde insoweit aufgeworfene Frage davon aus, dass die langjährige Vorbelastung des Grundstücks der Klägerin durch Fluglärm geringer als 67 dB(A) gewesen sei. Dies hat das Oberverwaltungsgericht jedoch nicht festgestellt, so dass sich die Frage auch im Revisionsverfahren nicht stellen würde.
2. Im Zusammenhang mit der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, zur Nachtzeit werde die Klägerin durch Fluglärm nicht unzumutbar beeinträchtigt, weil der unabdingbare Schutz vor erinnerbarem nächtlichen Aufwachen infolge dieses Lärms sichergestellt sei, wenn in Schlafräumen und Kinderzimmern bei geschlossenen Fenstern und ausreichender Belüftung Dauerschallpegel (Leq(3), 22 - 1 h) von 36 dB(A) und Maximalpegel von 55 dB(A) nicht überschritten werden und Flugbewegungen zwischen 1.00 und 6.00 Uhr selten sind, hält die Klägerin die Fragen für klärungsbedürftig,
- welche Maximalpegel mit welcher Häufigkeit zur Nachtzeit am Ohr des Schläfers nicht überschritten werden dürfen, um Gesundheitsgefährdungen, aber auch um erhebliche Belästigungen zu vermeiden, und
- ob Maximalpegel von 55 dB(A) und höher am Ohr des Schläfers zur Nachtzeit, wenn sie wiederholt auftreten, noch mit dem Schutzanspruch aus Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 8 EMRK vereinbar sind.
Auch eine Klärung dieser Fragen wäre im angestrebten Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Die Frage, ob eine zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen bzw. erheblichen Belästigungen äußerstenfalls zumutbare Geräuscheinwirkung in einem bestimmten Geräuschpegel zutreffend ausgedrückt ist, ist eine außerrechtliche Fachfrage, die in der Tatsacheninstanz im Wege der Sachverhaltsermittlung - ggf. mit Hilfe Sachverständiger - zu klären ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 2 S. 24; BVerwGE 87, 332 <373>). Daran hat sich das Oberverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung orientiert und ist letztlich zu dem Ergebnis gelangt, dass die Festsetzung des Planfeststellungsbeschlusses in der Gestalt der Änderung durch den Bescheid vom 15. August 2001 hinsichtlich des erforderlichen Schutzes der Klägerin vor Störungen des Schlafes nicht zu beanstanden sei. Dies wirft weder in der Vorgehensweise noch im Ergebnis grundsätzliche Rechtsfragen auf.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14, 73 Abs. 1 Satz 1 GKG.