Beschluss vom 29.03.2006 -
BVerwG 5 B 16.06ECLI:DE:BVerwG:2006:290306B5B16.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.03.2006 - 5 B 16.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:290306B5B16.06.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 16.06

  • OVG Berlin-Brandenburg - 13.01.2006 - AZ: OVG 6 N 52.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Januar 2006 wird verworfen.
  2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die „Berufung“ des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Januar 2006, durch den das als Antrag auf Zulassung der Berufung gewertete Rechtsmittel des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. April 2005 wegen Nichtbeachtung des Vertretungszwanges des § 67 Abs. 1 VwGO verworfen worden ist, ist als Berufung unzulässig, weil eine Berufung zum Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesetz ausgeschlossen ist; als Beschwerde ist sie unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Zu den Sacherwägungen wird auf das Hinweisschreiben vom 14. Februar 2006 verwiesen.

2 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.