Beschluss vom 29.01.2015 -
BVerwG 3 B 30.14ECLI:DE:BVerwG:2015:290115B3B30.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.01.2015 - 3 B 30.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:290115B3B30.14.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 30.14

  • VG Berlin - 05.02.2014 - AZ: VG 9 K 2.13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 814,96 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Lastenausgleich, welcher seinem Bruder als unmittelbar Geschädigtem für die Wegnahme eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück in Potsdam gewährt worden war.

2 Im Zuge der Erbauseinandersetzung, die mit notariell beglaubigtem Vertrag vom 17. September 1990 erfolgte, übertrug der Bruder des Klägers diesem seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück. Nach Ermittlung der Zusammenhänge forderte das Lastenausgleichsamt Berlin mit Leistungsbescheid vom 3. Dezember 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15. Januar 2013 die an den Bruder gezahlte Hauptentschädigung in Höhe von 2 814,96 € vom Kläger zurück. Die Klage gegen die Rückforderung hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und ausgeführt, die Rückübertragung des Eigentums an den Kläger habe einen Schadensausgleich im Sinne von § 349 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) bewirkt. Die Rückforderung könne sich gemäß § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG gegen den Kläger als Rechtsnachfolger des unmittelbar Geschädigten richten. Er habe die Schadensausgleichsleistung ausweislich der notariellen Urkunde vom 17. September 1990 „ohne jede Gegenleistung“ erlangt. Die Vermutung der Richtigkeit dieser Urkunde habe der Kläger nicht erschüttert, denn er habe nichts aufgezeigt, was als Gegenleistung in Betracht komme. Auch die Ermessensentscheidung über seine Heranziehung als Gesamtschuldner sei fehlerfrei, weil der Kläger den größeren Vorteil erlangt habe.

3 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Ein Grund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, aus dem die Revision zugelassen werden könnte, wird von der Beschwerde nicht genannt; er wird auch sonst nicht ersichtlich.

4 Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe, soweit es die Übertragung des Miteigentumsanteils auf den Kläger als Schenkung bewerte, die Tatsachen falsch gewürdigt. Im Zeitpunkt der Erbauseinandersetzung habe das Grundstück keinen Wert gehabt, sondern diesen erst viel später, nach der Restitution und aufgrund der Bemühungen des Klägers, zurückerlangt. Weder der Kläger noch sein Bruder seien damals im Grundbuch eingetragen gewesen. Der Kläger habe lediglich Probleme und Kostenrisiken übernommen, sein Bruder daher nichts verschenken können, sondern nur auf Erbansprüche verzichtet. Nur aus diesem Grund sei keine Gegenleistung vereinbart worden. Auch die übrigen Bestimmungen des notariellen Vertrages belegten, dass keine Schenkung beabsichtigt gewesen sei.

5 Diese Ausführungen ergeben weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch einen Anhalt für einen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger beanstandet durchweg in der Art einer Berufungsbegründung die - der Revisionsinstanz ohnehin weitgehend verschlossene - Tatsachen- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, ohne einen der gesetzlich genannten Gründe herauszuarbeiten, die allein die Zulassung der Revision rechtfertigen können.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.