Beschluss vom 29.01.2009 -
BVerwG 9 BN 5.08ECLI:DE:BVerwG:2009:290109B9BN5.08.0

Beschluss

BVerwG 9 BN 5.08

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 21.05.2008 - AZ: OVG 2 KN 2/07

In der Normenkontrollsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Rüge der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Diese verlangen, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> Nr. 26 S. 14). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerde nicht.

3 Es trifft nicht zu, dass das beschließende Gericht in dem von der Beschwerde bezeichneten Urteil vom 27. September 2000 - BVerwG 11 CN 1.00 - (Buchholz 401.63 Kur- und Fremdenverkehrsabgabe Nr. 8) den Rechtssatz aufgestellt hat, der Gleichheitssatz verbiete eine einheitliche Kalkulation der Kurabgabe für das gesamte Stadtgebiet, wenn als Kurort anerkannte Ortsteile über qualitativ und quantitativ sehr unterschiedliche Kureinrichtungen verfügten und die Ortsteile touristisch sehr unterschiedlich genutzt würden. Vielmehr wird in dieser Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt, dass die einheitliche Erhebung einer Kurabgabe dann willkürlich ist, wenn in deren Berechnung die Kosten der in einem Ortsteil verfügbaren Kureinrichtungen mit einem nennenswerten Anteil eingehen, obwohl sie von den Gästen anderer Ortsteile regelmäßig nicht genutzt werden (a.a.O. S. 5 f.). Dieser Maßstab für eine gleichheitswidrige einheitliche Kalkulation der Kurabgabe deckt sich nicht mit den Kriterien in dem von der Beschwerde formulierten Rechtssatz.

4 Im Übrigen hat die Beschwerde auch die in der angefochtenen Entscheidung geäußerte Rechtsauffassung zu einer durch den Gleichheitssatz gebotenen einheitlichen Erhebung der Kurabgabe nicht zutreffend formuliert. Die Vorinstanz hat nicht angenommen, dass der Gleichheitssatz eine einheitliche Kalkulation der Kurabgabe für das gesamte Stadtgebiet selbst dann gebietet, wenn dieses „überaus weitläufig ist und aus verschiedenen Ortsteilen besteht, die zwar sämtlich als Kur- und Erholungsort anerkannt sind, aber über qualitativ und quantitativ sehr unterschiedliche Kureinrichtungen verfügen und die Ortsteile touristisch sehr unterschiedlich genutzt werden“. Maßgebend war für die Vorinstanz vielmehr die Feststellung, dass die Gäste in den im Norden der Insel Fehmarn gelegenen Ortsteilen die im Bereich der ehemaligen Stadt Burg im Süden der Insel konzentrierten Kur- und Erholungseinrichtungen zwar „insgesamt merklich weniger frequentieren“, durch die Bereitstellung dieser öffentlichen Einrichtungen aber gleichwohl einen Vorteil haben. Daher sei zwar eine Differenzierung der Abgabenhöhe innerhalb des Stadtgebiets geboten; die von der Antragsgegnerin vorgenommene völlige Freistellung bestimmter Ortsteile von der Kurabgabe verstoße jedoch gegen den Gleichheitssatz. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass diese Rechtsauffassung mit dem im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2000 aufgestellten Maßstab für eine gleichheitswidrige einheitliche Erhebung der Kurabgabe in verschiedenen Ortsteilen divergiert.

5 2. Auch die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bleibt ohne Erfolg.

6 Die Beschwerde meint, der Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO sei verletzt, weil die Vorinstanz zu Unrecht angenommen habe, es bestünden wegen der im Ortsteil „Neue Tiefe“ gegebenen Möglichkeit des Übernachtens auf Grundstücken außerhalb des Bebauungszusammenhangs in Zelten oder Wohnwagen Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit der satzungsmäßig festgesetzten Grenzen des Erhebungsgebiets für die Kurabgabe. Die Vorinstanz sei insoweit von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Denn es sei unter anderem naturschutzrechtlich verboten, Zelte oder Wohnwagen außerhalb der dafür zugelassenen Plätze auf unbebauten Grundstücken aufzustellen. Die Beschwerde lässt jedoch außer Acht, dass die Vorinstanz die Frage der hinreichenden Bestimmtheit des Erhebungsgebiets mit Blick darauf ausdrücklich offen gelassen hat, dass die Abgrenzung des Erhebungsgebiets jedenfalls nicht mit dem Gleichheitssatz vereinbar sei. Es ist also bereits nicht erkennbar, dass die angefochtene Entscheidung auf dem gerügten Verfahrensmangel beruhen kann.

7 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.