Beschluss vom 29.01.2003 -
BVerwG 8 B 177.02ECLI:DE:BVerwG:2003:290103B8B177.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.01.2003 - 8 B 177.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:290103B8B177.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 177.02

  • VG Potsdam - 11.09.2002 - AZ: VG 6 K 4004/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r , den Richter am Bundesverwaltungsgericht
G o l z e und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Ver-waltungsgerichts Potsdam vom 11. September 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 114 631,64 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder kommt der Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu noch liegt der gerügte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vor.
1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revi-
sionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde bezeichnet die Frage als klärungsbedürftig, ob als Rechtsnachfolger im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG auch ein Vermächtnisnehmer anzusehen ist. Diese Frage ist bereits im Sinne des angefochtenen Urteils höchstrichterlich entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. März 1996 - BVerwG 7 C 30.94 - (Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 16) im Einzelnen ausgeführt, dass Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG hinsichtlich eines Vermögensgegenstandes, der einem Vermächtnisnehmer zugedacht wurde, solange allein der Erbe ist, wie ihm der Vermögensgegenstand zivilrechtlich zugeordnet ist. Einen weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
2. Der von der Beschwerde weiter geltend gemachte Verfahrensfehler liegt ersichtlich nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass der Kläger als Vermächtnisnehmer im Zeitpunkt des Fristablaufs nach § 30 a VermG nicht Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG gewesen ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht daher nicht übersehen, dass der Antrag im eigenen Namen des Klägers gestellt worden war. Die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu einer möglichen Vertreterstellung des Klägers betreffen einen anderen rechtlichen Ansatzpunkt.
Soweit die Beschwerde erstmals geltend macht, der Restitutionsanspruch sei dem Kläger von der Erbin abgetreten worden, wird schon nicht deutlich, welcher Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden soll. Im Übrigen übersieht die Beschwerde, dass eine Abtretung bis zum In-Kraft-Treten des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes zwar formlos zulässig war, eine derartige Abtretung aber nach Art. 14 Abs. 1 des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes ihre Wirksamkeit verlor, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes der zuständigen Behörde angezeigt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 13, 14 GKG.