Beschluss vom 29.01.2003 -
BVerwG 8 B 143.02ECLI:DE:BVerwG:2003:290103B8B143.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.01.2003 - 8 B 143.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:290103B8B143.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 143.02

  • VG Potsdam - 26.06.2002 - AZ: VG 6 K 3751/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r , den Richter am Bundesverwaltungsgericht
K r a u ß und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde des Klägers bleibt erfolglos. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts stellt sich nunmehr jedenfalls aus folgenden Gründen als richtig dar (§ 144 Abs.4 VwGO analog):
Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren die Aufhebung eines bezüglich des Grundstücks ... in ... ergangenen Investitionsvorrangbescheids. In einem anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren - VG Potsdam 6 K 1766/97 - hatte der Kläger die Feststellung seiner Berechtigung hinsichtlich dieses Grundstücks begehrt. Diese Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Juli 2002 abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. Januar 2002 - BVerwG 8 B 140.02 - zurückgewiesen. Damit steht rechtskräftig fest, dass der Kläger nicht Berechtigter hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks ist. Schon deswegen kann er die Aufhebung eines hinsichtlich dieses Grundstücks ergangenen Investitionsvorrangbescheids nicht mehr begehren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 13 und 14 GKG.