Beschluss vom 29.01.2002 -
BVerwG 1 B 21.02ECLI:DE:BVerwG:2002:290102B1B21.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.01.2002 - 1 B 21.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:290102B1B21.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 21.02

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 26.09.2001 - AZ: OVG 2 L 224/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. September 2001 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auf einen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage, ob der Klägerin in ihrem Heimatland Togo "politische Verfolgung allein aufgrund der Asylantragstellung droht", betrifft in erster Linie die den Tatsachengerichten vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts; nur dagegen wendet sich die Beschwerde mit ihren pauschalen Angriffen unter Hinweis auf eine "jetzt aufgegebene, früher verfolgte Rechtsprechung".
Auch der behauptete Verfahrensmangel ist schon nicht schlüssig aufgezeigt. Die hierzu vorgetragene Auffassung der Beschwerde, eine in erster Instanz unterbliebene eingehende Überprüfung individueller Asylgründe könne im Verfahren zweiter Instanz nicht ausreichend nachgeholt werden, weil inzwischen "die Zeit zwischen Asylantragstellung und Gerichtsverhandlung sehr lang geworden" sei, führt nicht auf einen Verfahrensfehler. Soweit die Beschwerde geltend macht, dies könne "auch der Hintergrund sein, dass die Klägerin - jedenfalls nach Einschätzung des Gerichtes - emotionslos über die fehlende Versorgung der Kinder im Heimatland berichtet" habe, wendet sie sich lediglich gegen die dem Tatsachengericht vorbehaltene Würdigung des Vortrags zu der geltend gemachten Verfolgung. Damit lässt sich ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F., § 134 BRAGO.