Beschluss vom 28.12.2009 -
BVerwG 9 B 94.09ECLI:DE:BVerwG:2009:281209B9B94.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.12.2009 - 9 B 94.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:281209B9B94.09.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 94.09

  • OVG Rheinland-Pfalz - 15.07.2009 - AZ: OVG 9 C 11212/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Dezember 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Flurbereinigungsgerichts für Rheinland-Pfalz und das Saarland vom 15. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2 1. Die Frage,
„ob mündliche Zusagen von öffentlich Bediensteten oder Beamten, die rechtlich durchaus unwirksam sein können, da es an der Schriftform mangelt, auf das Verschulden einer Fristversäumung seitens des betroffenen Bürgers insofern Auswirkungen haben können, als dass hierdurch die Fristversäumung unverschuldet werden kann“,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Vorinstanz hat die Annahme, die Kläger hätten die rechtzeitige Einlegung eines Widerspruchs gegen den Flurbereinigungsplan auch unter Berücksichtigung der von ihnen behaupteten Äußerungen von Bediensteten des Beklagten nicht im Sinne des § 134 Abs. 2 Satz 2 FlurbG unverschuldet versäumt, auf die konkreten Umstände des vorliegenden Falles gestützt, nämlich unter anderem auf Zeitpunkt und Wortlaut der behaupteten Äußerungen und die den Klägern vor Fristablauf bereits vorliegenden Informationen. Die Beschwerde legt nicht dar (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), weshalb der aufgeworfenen Frage gleichwohl eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen sollte (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26).

3 2. Die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) genügt nicht dem Darlegungsgebot (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Beschwerde bezeichnet schon keinen bestimmten Verfahrensmangel, sondern kritisiert lediglich nach Art einer Berufungsbegründung die Einschätzung der Vorinstanz, dass kein Härtefall vorliege, der Anlass zur Nachsichtgewährung nach § 134 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 FlurbG hätte geben können. Ein solches Vorbringen kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.