Beschluss vom 28.11.2005 -
BVerwG 7 B 45.05ECLI:DE:BVerwG:2005:281105B7B45.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.11.2005 - 7 B 45.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:281105B7B45.05.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 45.05

  • VG Dresden - 27.01.2005 - AZ: VG 6 K 2484/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht N e u m a n n und G u t t e n b e r g e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 613,55 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Klägerin macht als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters Restitutionsansprüche hinsichtlich einer Wohnungseinrichtung und des lebenden und toten Inventars des väterlichen Landwirtschaftsbetriebes geltend. Der Vater der Klägerin war 1953 vom Kreisgericht Großenhain wegen Gefährdung der Durchführung der Wirtschaftsplanung und der Versorgung der Bevölkerung zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und drei Monaten sowie zur Einziehung des Vermögens verurteilt worden. Die Vermögenseinziehung wurde im Jahre 1993 im Wege der Rehabilitierung aufgehoben. Nachdem das Vermögensamt mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 26. März 1996 u.a. den Antrag auf Entschädigung für die nach den Angaben der Klägerin im Zuge der Verurteilung des Vaters enteignete Wohnungseinrichtung abgelehnt hatte, beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 9. September 1999, das Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen und festzustellen, dass ein Entschädigungsanspruch bezüglich des beweglichen Vermögens dem Grunde nach bestehe. Die nach erfolglosem Verwaltungsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, weil der Klägerin mangels eines Nachweises der Schädigung kein Anspruch auf Entschädigung für die Wohnungseinrichtung zustehe. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II

2 Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

3 1. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass das angefochtene Urteil von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2002 - BVerwG 7 C 23.01 - (Buchholz 428.41 § 5a EntschG Nr. 3, S. 1) i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abweicht. Das Beschwerdevorbringen genügt insoweit nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Danach setzt die Divergenzrüge die Darlegung voraus, dass dem angefochtenen Urteil ein entscheidungstragender abstrakter Rechtssatz zugrunde liegt, der von einem ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz des angegebenen höchstrichterlichen Urteils abweicht. An dieser Darlegung fehlt es.

4 Die Klägerin entnimmt zwar dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2002 den Rechtssatz, die rechtsstaatswidrige Verhaftung des Eigentümers einer beweglichen Sache begründe eine Vermutung für deren schädigungsbedingten Verlust. Sie unterlässt es jedoch darzutun, inwiefern das angefochtene Urteil auf einem damit in Widerspruch stehenden Rechtssatz beruht. Überdies bezieht sich dieser - sinngemäß wiedergegebene - Rechtssatz, wie die Klägerin selbst einräumt, auf den Verlust einer bei der Verhaftung mitgeführten beweglichen Sache; darum geht es im vorliegenden Fall jedoch ebenso wenig wie um die von der Vermutung ebenfalls erfasste Charakterisierung der Entziehung als unlautere Machenschaft (Urteil vom 17. Januar 2002, a.a.O., S. 4).

5 2. Sofern in den Ausführungen der Klägerin zu den vermeintlich "überspitzten Beweisanforderungen" durch das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dessen Forderung eines zeitnahen schriftlichen Nachweises der Verwertung der entzogenen Gegenstände zugleich eine Verfahrensrüge enthalten sein sollte, wäre sie unbegründet. Der Vorwurf der unzureichenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) trifft nicht zu.

6 Das Verwaltungsgericht stützt sich auf § 5a Abs. 5 EntschG, der die Entschädigung für bewegliche Sachen davon abhängig macht, dass deren Verlust durch einen "in zeitlichem Zusammenhang mit der Schädigung erstellten, schriftlichen Beleg" nachgewiesen wird. Das Verwaltungsgericht hat daraus - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 8 C 20.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 29; Urteil vom 17. Januar 2002 - BVerwG 7 C 23.01 - a.a.O.) - abgeleitet, dass Zeugenaussagen oder Parteivernehmungen von Gesetzes wegen als Nachweis für die Entziehung von beweglichen Gegenständen ausscheiden. Auf der Grundlage dieser rechtlichen Auffassung - von der für die Beurteilung von Verfahrensmängeln auszugehen ist - ist die Unterlassung der von der Klägerin beantragten Parteivernehmung nicht zu beanstanden.

7 3. Die Rüge von "Verfahrensmängeln gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO" führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Soweit die Klägerin damit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machen sollte - worauf die Nennung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hindeutet -, fehlt es an der Formulierung einer konkreten klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage.

8 Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 VwGO rügt und damit Verfahrensmängel i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht, hat die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg. Die Klägerin beanstandet, das Verwaltungsgericht habe aktenkundige entscheidungserhebliche Umstände, nämlich die schriftliche Feststellung und die an Eides statt abgegebene Erklärung des Vaters der Klägerin vom 6. August 1956 unberücksichtigt gelassen. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Auf Seite 6 des angefochtenen Urteils setzt sich das Verwaltungsgericht vielmehr ausführlich mit diesem Einwand sowie weiteren Argumenten der Klägerin auseinander und legt im Einzelnen dar, weshalb seiner Ansicht nach der Nachweis der Enteignung der Wohnungseinrichtung nicht geführt worden sei. Diese Ausführungen geben plausibel wieder, auf welcher Grundlage sich das Verwaltungsgericht seine Überzeugung gebildet hat. Aus dem gleichen Grund scheidet im Übrigen auch eine in dem Vorwurf der Vernachlässigung von aktenkundigen Umständen steckende Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) aus. In Wahrheit wendet sich die Klägerin lediglich gegen die Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht, der sie ihre eigene gegenteilige Bewertung entgegensetzt.

9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Beschluss vom 31.01.2006 -
BVerwG 7 B 45.05ECLI:DE:BVerwG:2006:310106B7B45.05.0

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    BVerwG, Beschluss vom 31.01.2006 - 7 B 45.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:310106B7B45.05.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 45.05

  • VG Dresden - 27.01.2005 - AZ: VG 6 K 2484/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H e r b e r t und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 28. November 2005 wird von Amts wegen geändert.
  2. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren anderweit auf 613,55 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Senat nimmt die Erinnerung der Klägerin gegen den Ansatz der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zum Anlass, den Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren abweichend von dem Beschluss vom 28. November 2005 auf 613,55 € festzusetzen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG). Diese Wertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war abweichend vom Ausgangsverfahren allein ein Restitutionsanspruch wegen der entzogenen Wohnungseinrichtung. Die Klägerin hat hingegen den in erster Instanz darüber hinaus geltend gemachten Anspruch wegen eines Entzugs des lebenden und toten Inventars des landwirtschaftlichen Betriebs in der Beschwerdeinstanz nicht weiterverfolgt. Sie hat zwar eine solche Einschränkung der Beschwerde nicht ausdrücklich erklärt, diese konnte aber der Beschwerdebegründung sinngemäß entnommen werden. Auf den allein weiter verfolgten Restitutionsanspruch wegen der entzogenen Wohnungseinrichtung entfiel nach der nicht angegriffenen Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ein Betrag von 613,55 €.