Verfahrensinformation

Die 1936 geborene verwitwete Klägerin, eine russische Staatsangehörige, begehrt ein Visum zum Nachzug zu einer ihrer beiden in Deutschland lebenden Töchter, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Das Auswärtige Amt lehnte den Antrag ab, da die Erteilung des Visums nicht zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich und zudem der Lebensunterhalt der Klägerin nicht gesichert sei. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberverwaltungsgericht hat sie abgewiesen. Dahinstehen könne das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte, denn jedenfalls fehle es an der erforderlichen Sicherung des Lebensunterhalts. Für die nicht erwerbsfähige Klägerin sei insoweit allein auf deren Bedarf und die ihr zur Verfügung stehenden Mittel abzustellen. An der fehlenden Bedarfsdeckung durch eigene Mittel änderten auch die Verpflichtungserklärungen der Tochter und des Schwiegersohns nichts, da diese nur in Höhe des pfändungsfreien Einkommens zu berücksichtigen seien. Atypische Umstände für eine Ausnahme vom Regelerfordernis der Lebensunterhaltssicherung lägen nicht vor. Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.


Beschluss vom 28.10.2011 -
BVerwG 2 B 10.11ECLI:DE:BVerwG:2011:281011B2B10.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.10.2011 - 2 B 10.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:281011B2B10.11.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 10.11

  • Bayerischer VGH München - 22.09.2010 - AZ: VGH 16b D 08.314

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Oktober 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 22. September 2010 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Revision des Beklagten ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 69 BDG zuzulassen. Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur weiteren Klärung der Anforderungen an die Bemessungsentscheidung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG beizutragen. Insbesondere kann geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen trotz Vorliegens eines anerkannten Milderungsgrundes die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht kommt.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 63.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.