Beschluss vom 28.10.2009 -
BVerwG 2 WNB 4.09ECLI:DE:BVerwG:2009:281009B2WNB4.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.10.2009 - 2 WNB 4.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:281009B2WNB4.09.0]

Beschluss

BVerwG 2 WNB 4.09

  • Truppendienstgericht Süd 6. Kammer - 09.07.2009 - AZ: TDG S 6 BLc 06/09

In der Disziplinarsache hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller
am 28. Oktober 2009 beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Soldaten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 9. Juli 2009 wird verworfen.
  2. Der Soldat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Der gerügte Verfahrensverstoß (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO) und die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO) werden nicht prozessordnungsgemäß dargelegt.

2 1. Die prozessordnungsgemäße Darlegung (§ 22b Abs. 2 Satz 2 WBO) der von der Beschwerde erhobenen Aufklärungsrüge setzt die Angabe voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Truppendienstgerichts - allein auf diese kommt es an - ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern die angegriffene Entscheidung unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (vgl. zur ständigen Rechtsprechung der Revisionssenate des BVerwG u.a. Beschluss vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 B 154.03 - NVwZ 2004, 627 <628>). Daran fehlt es. Die Beschwerde zählt lediglich eine Reihe von Personen auf, die als Zeugen hätten vernommen werden sollen. Welche für die Feststellung des Sachverhaltes erheblichen Aussagen diese Zeugen machen sollen, wird dagegen nicht dargelegt.

3 Der Soldat hat den Sachverhalt, wie er der vom Disziplinarvorgesetzten verhängten Disziplinarmaßnahme und dem angefochtenen Beschluss des Truppendienstgerichts zugrunde gelegt worden ist, weder bei seinen Vernehmungen am 24. und 27. Januar 2009 noch in der Begründung seiner Beschwerde vom 17. Februar 2009 oder in der Begründung der weiteren Beschwerde bestritten. Mit seinen Einwendungen hat er sich nur gegen die rechtliche Würdigung seines Verhaltens, gegen die vermeintliche Ungleichbehandlung gegenüber anderen Soldaten und gegen die Höhe der verhängten Disziplinarbuße gewandt. Unter diesen Umständen musste sich dem Gericht die Vernehmung der genannten Zeugen auch nicht aufdrängen.

4 2. Auch die weiter geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO) wird nicht prozessordnungsgemäß dargelegt. Nach der ständigen Rechtsprechung der Revisionssenate des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Rechtssache nur dann grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>), dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. auch Beschluss vom 24. Januar 2008 - BVerwG 6 BN 2.07 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 85 Rn. 14). Dies gilt nach der Rechtsprechung der beiden Wehrdienstsenate auch für die § 132 Abs. 2 Nr. 1 und § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nachgebildeten (vgl. dazu BTDrucks 16/7955 S. 36 f. zu Nr. 18) Regelungen des § 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO und des § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO (vgl. Beschlüsse vom 1. Juli 2009 - BVerwG 1 WNB 1.09 - <zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen> und vom 15. Juli 2009 - BVerwG 2 WNB 1.09 -).

5 An einer solchen Darlegung fehlt es hier. Die nach Art einer Berufungsbegründung abgefasste Beschwerde formuliert schon keine vermeintlich klärungsbedürftige Rechtsfrage im dargelegten Sinne. Stattdessen macht sie geltend, die Entscheidung des Truppendienstgerichts sei fehlerhaft. Damit kann aber die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht erreicht werden.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 42 Satz 1 WDO i.V.m. § 23a Abs. 2 WBO und § 154 Abs. 2 VwGO.