Beschluss vom 28.09.2010 -
BVerwG 5 B 48.10ECLI:DE:BVerwG:2010:280910B5B48.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.09.2010 - 5 B 48.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:280910B5B48.10.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 48.10

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 06.09.2010 - AZ: OVG 2 LB 21/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. September 2010
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. September 2010 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein vom 6. September 2010 ist unzulässig und zu verwerfen.

2 Die Beschwerde genügt nicht dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO. Denn der Kläger hat sich nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt (§ 67 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO) vertreten lassen, sondern die Beschwerde selbst eingelegt. Auf das Vertretungserfordernis vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der Kläger durch die Rechtsmittelbelehrung in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen worden.

3 Soweit der Kläger darauf hinweist, dass er sich finanziell einen Rechtsanwalt nicht leisten könne, und weitere Ausführungen zur Übernahme der Anwaltskosten durch das Land Schleswig-Holstein macht, ist dies schon nicht als Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu werten. Selbst wenn insoweit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hätte beantragt werden sollen, wäre ein solcher Antrag abzulehnen gewesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Denn es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) vorliegen oder zumindest mit hinreichender Aussicht auf Erfolg dargelegt (§ 133 Abs. 3 VwGO) werden könnten. Das Berufungsgericht hat vielmehr die Berufung frei von erkennbaren Rechtsfehlern mangels Zulassung als unzulässig verworfen.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).