Beschluss vom 28.09.2007 -
BVerwG 8 B 41.07ECLI:DE:BVerwG:2007:280907B8B41.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.09.2007 - 8 B 41.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:280907B8B41.07.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 41.07

  • VG Greifswald - 11.01.2007 - AZ: VG 6 A 119/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. September 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 80 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe von § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Das angefochtene Urteil leidet nicht an dem geltend gemachten Verfahrensfehler im Verständnis von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sich dem Verwaltungsgericht eine eigene Nachforschung beim Landeshauptarchiv zur Frage nicht aufdrängen müssen, ob die Beigeladene durch Organe der DDR förmlich aufgelöst worden war. Aus dem Protokoll der Sitzung des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 9. Februar 2000 (Az.: 1 A 3047/96), das der Klägerin zur Kenntnis gebracht war, ergibt sich, dass das Landeshauptarchiv Auswertungen zu diesem Punkt vorgenommen hat. In der Folgezeit hat das Innenministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Beigeladene wieder in das Stiftungsregister eingetragen. Der Beklagte hat im vorliegenden Verfahren erklärt, trotz intensiver Bemühungen keinen Beschluss der DDR über die Auflösung der Beigeladenen gefunden zu haben. Vor diesem Hintergrund hatte das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, noch beim Landeshauptarchiv nachzufragen. Auch die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren kein Auskunftsersuchen durch das Verwaltungsgericht oder ihrerseits für erforderlich gehalten.

3 2. Die Klägerin leitet sodann rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) aus der Frage ab, ob die offensichtlich versehentliche Enteignung der „D. Familienstiftung“ den Tatbestand des § 1 Abs. 1a VermG erfüllt. Eine fallübergreifende Bedeutung kommt dem jedoch nicht zu. Zudem ist die Enteignung nicht versehentlich, sondern bewusst erfolgt, lediglich bestand Unklarheit über die Einschlägigkeit des Enteignungsgrundes. Dieser enthielt keine Entschädigungsregelung, d.h. die Beigeladene ist behandelt worden wie andere Stiftungen, die dies auf dieser Grundlage auch ertragen mussten.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 GKG.