Beschluss vom 28.09.2005 -
BVerwG 9 VR 18.05ECLI:DE:BVerwG:2005:280905B9VR18.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.09.2005 - 9 VR 18.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:280905B9VR18.05.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 18.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. September 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r , Prof. Dr. R u b e l und Dr. N o l t e
beschlossen:

  1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Plangenehmigung des Thüringer Ministeriums für Bau und Verkehr vom 27. Mai 2005 wird abgelehnt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Plangenehmigung des Thüringer Ministeriums für Bau und Verkehr für den Ausbau der B 285 in der Ortsdurchfahrt Kaltennordheim begehrt, ist zulässig. Die Plangenehmigung betrifft ein Vorhaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes (VerkPBG). Die hiergegen vom Antragsteller erhobene Klage entfaltet deshalb gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten gegen eine solche Plangenehmigung (§ 5 Abs. 1 VerkPBG) und ist folglich auch nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung über den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zuständig. Als Eigentümer unmittelbar an die auszubauende Straße grenzender bebauter Grundstücke ist der Antragsteller antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO); es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Planung seine Rechte oder abwägungsbeachtlichen Belange berührt.

2 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiegt die Interessen des Antragstellers an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zur endgültigen Entscheidung der Hauptsache; denn seine auf Aufhebung der Plangenehmigung gerichtete Klage wird nach im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglicher summarischer Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand verstößt die Plangenehmigung nicht gegen Rechtsvorschriften, deren Verletzung der Antragsteller mit der Folge einer Aufhebung der Genehmigung oder der Notwendigkeit eines ergänzenden Verfahrens (§ 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG) geltend machen kann. Angesichts dessen besteht kein hinreichender Grund, von der in § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG vorgesehenen Regel sofortiger Vollziehbarkeit der Plangenehmigung abzuweichen.

3 1. Das plangenehmigte Vorhaben verfügt über die erforderliche Planrechtfertigung. Die mit ihm verfolgten Ziele, die Fahrbahn und die Gehwege der Straße in einen verkehrssicheren, den unterschiedlichen Funktionen der Ortsdurchfahrt (Verbindungsfunktion für den Fernverkehr, Erschließungs- und Aufenthaltsfunktion in der Ortslage) gerecht werdenden Zustand zu versetzen, entsprechen den generellen Zielen des Bundesfernstraßengesetzes. Gemessen an diesen Zielen besteht ein konkretes Bedürfnis für das Vorhaben. Ausweislich der Begründung der Plangenehmigung und des darin in Bezug genommenen Erläuterungsberichts befindet sich die Fahrbahn durch Spurrinnen, Verwerfungen und Rissbildungen in einem desolaten Zustand, der die Verkehrssicherheit gefährdet; überdies gewährleisten die vorhandenen Entwässerungseinrichtungen keinen hinreichenden Wasserablauf von der Fahrbahn. Dass insoweit ein dringender Änderungsbedarf besteht, dem durch den geplanten grundhaften Ausbau der Fahrbahn und die Erneuerung der Entwässerungseinrichtungen abgeholfen werden kann, liegt auf der Hand. Entsprechendes trifft aber auch für die Gehwege zu, die sich dem Erläuterungsbericht zufolge aufgrund vielfach wechselnder Befestigungsarten und teilweise zu niedriger Borde in einem für die Verkehrssicherheit problematischen Zustand befinden und teilweise zu schmal sind.

4 2. Die Plangenehmigung leidet nicht an Abwägungsmängeln, die der Anfechtungsklage des Antragstellers zum Erfolg verhelfen. Dies folgt daraus, dass durch das Vorhaben nach summarischer Prüfung keine Rechte oder abwägungsbeachtlichen Belange des Antragstellers nachteilig betroffen sind.

5 a) An einer nachteiligen Betroffenheit fehlt es namentlich unter Immissionsaspekten, denn nach Aktenlage spricht nichts für die Annahme des Antragstellers, der Straßenausbau werde zu zusätzlichen Belastungen seiner Grundstücke durch Lärm oder Luftschadstoffe führen. Den Planunterlagen zufolge werden die Fahrbahnen der Straße leicht von den Grundstücken abrücken (vgl. Lageplan Bl. 2 der Unterlage 7), was sich - wenn auch geringfügig - immissionsmindernd auswirkt. Soweit der Antragsteller demgegenüber behauptet, es werde durch das plangenehmigte Vorhaben zu einer deutlichen Zunahme des Verkehrs und vor allem des Schwerverkehrs auf der Ortsdurchfahrt und damit verbunden zu Steigerungen der Lärm- und Abgasimmissionen kommen, mangelt es dafür an tragfähigen Anhaltspunkten. Weder seinem Vortrag noch den Planunterlagen lassen sich Hinweise darauf entnehmen, dass durch den schlechten Fahrbahnzustand bislang wesentliche Verkehrsströme auf andere Straßen abgedrängt worden wären, die nach dem Ausbau die Ortsdurchfahrt der B 285 benutzen würden. Bei dem plangenehmigten Vorhaben handelt es sich zudem um eine räumlich eng begrenzte Maßnahme ohne nennenswerte Querschnittvergrößerungen oder Trassenbegradigungen. Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, der Ausbau werde die Straße nicht nur für den ohnehin zu erwartenden Verkehr ertüchtigen, sondern darüber hinaus in erheblichem, für die Immissionsbelastung zu Buche schlagenden Umfang neuen Verkehr auf sie lenken. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen in der Begründung der Plangenehmigung und dem Erläuterungsbericht, wonach die B 285 "durch einen funktionsgerechten Ausbau für den Güter- und Schwerlastverkehr geeignet sein und zudem der Bündelung regionaler Verkehrsströme dienen" soll. Vor dem Hintergrund des vergleichsweise weitmaschigen Straßennetzes im betreffenden Verkehrsraum, in dem Alternativstrecken für den überörtlichen Verkehr nicht zu erkennen sind, beziehen sich diese Äußerungen nicht auf der B 285 erst zugedachte, sondern von ihr bereits aktuell zu bewältigende Verkehrsfunktionen. Warum gleichwohl der zugrunde gelegte Schwerverkehrsanteil von 9 % zu niedrig bemessen sein sollte, hat der Antragsteller nicht schlüssig dargetan.

6 b) Durch den Gehwegausbau in der vorgesehenen Form werden nach summarischer Prüfung ebenfalls keine Rechte oder abwägungsbeachtlichen Belange des Antragstellers nachteilig betroffen. Eine Inanspruchnahme von Teilflächen der Flurstücke ... und ... sieht der genehmigte Plan nicht vor. Ins Gewicht fallende mittelbare Beeinträchtigungen der Grundstücke sind ebenfalls nicht erkennbar. Der Gehweg soll zur Fahrbahn hin abfallen; die Besorgnis, es könne zum Abfluss des Niederschlagswassers vom Gehweg auf die Grundstücke des Antragstellers kommen, ist daher unbegründet. Ebenso wenig werden durch die Planung die Zufahrt oder der Zugang zum Flurstück ... erschwert oder der Abfluss von Oberflächenwasser von diesem Grundstück behindert. Vorgesehen ist eine Höhenanpassung, die entgegen ursprünglichen Planungen nicht auf dem Grundstück des Antragstellers, sondern mittels einer herabgesetzten Regelquerneigung im Gehwegbereich erfolgen soll (Nr. 1.39 des Bauwerksverzeichnisses); das Tiefbord an der Grenze zu dem Grundstück schließt nach den dortigen Angaben höhenmäßig passgenau an die Zufahrtsbefestigung an. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Gestaltungswirkung der Plangenehmigung nach § 74 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 2 ThürVwVfG auf die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Vorhabenträger und den Planbetroffenen beschränkt; sollte der Antragsteller eine - allenfalls aus dem privaten Nachbarrecht ableitbare - Berechtigung auf ungehinderten Abfluss von Oberflächenwasser in Richtung auf das angrenzende Straßengrundstück haben, so bliebe diese mithin von den in der Plangenehmigung getroffenen Regelungen unberührt. Dass der Gehweg an der Grenze zum Flurstück ... einige Zentimeter höher liegen wird als der benachbarte unbefestigte Grundstücksstreifen zwischen der Grenze und dem ehemaligen Fabrikgebäude des Antragstellers, ist gleichfalls unbedenklich. Eine Absplittung dieses Streifens sieht die Plangenehmigung zwar - anders als vom Antragsgegner vorgetragen - nicht vor. Es ist aber nicht ersichtlich, dass sich daraus trotz des nur geringen Höhenunterschiedes und der mittels eines Tiefbordes deutlich gemachten Abgrenzung bewältigungsbedürftige Probleme ergäben. Auch der Antragsteller hat hierzu jedenfalls nichts Substantielles vorgetragen. Im Übrigen kämen insoweit lediglich ergänzende Schutzvorkehrungen in Betracht, deren Anordnung im Hauptsacheverfahren nach ständiger Rechtsprechung mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen wäre und deshalb die hier begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage nicht rechtfertigen könnte. Einen Hilfsantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vermag der Senat dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen.

7 c) Soweit der Antragsteller ferner auf seine Belastung mit Kanalanschluss- und Straßenbaubeiträgen sowie mit Kosten für Gehwegreparaturen, die im Gefolge eines künftigen Abbruchs seines ehemaligen Fabrikgebäudes anfallen könnten, verweist, stehen keine Belange in Rede, die Eingang in die planerische Abwägung für das streitige Planungsvorhaben hätten finden müssen.

8 d) Sind somit durch das Vorhaben keine Rechte oder abwägungsbeachtlichen Belange des Antragstellers beeinträchtigt worden, so kann der behördliche Verzicht auf eine Alternativenprüfung jedenfalls keinen Abwägungsfehler zu Lasten des Antragstellers darstellen. Unabhängig davon dürfte der Verzicht auf eine Alternativenprüfung unter den gegebenen Umständen abwägungsfehlerfrei gewesen sein.

9 Das Abwägungsgebot des § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG erstreckt sich zwar auch auf planerische Alternativen. Die Behörde braucht in eine Alternativenprüfung aber nur einzutreten, soweit Alternativen ernsthaft in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 29.94 - BVerwGE 102, 331 <341 f.>). Entgegen der Auffassung des Antragstellers dürfte der Bau einer Ortsumgehung sich nicht ernsthaft als näher zu untersuchende Planungsalternative angeboten haben. Angesichts des desolaten Zustandes der Bundesstraße stand der Vorhabenträger vor der Aufgabe, zügig Abhilfe zu schaffen, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten. Am schnellsten und einfachsten ist dies möglich durch Maßnahmen an der Bestandsstrecke. Dementsprechend geht der planfestgestellte Ausbau der Ortsdurchfahrt nicht wesentlich über schlichte Instandsetzungsarbeiten hinaus. Die Alternative einer Ortsumgehung wäre demgegenüber nicht nur mit erheblich größeren baulichen und finanziellen Aufwand, sondern auch mit einem wesentlich längeren Planungsvorlauf und beträchtlichen Realisierungsrisiken verbunden gewesen, zumal eine Umfahrung von Kaltennordheim zwangsläufig durch das umgebende Biosphärenreservat (vgl. Erläuterungsbericht S. 6 unten) geführt werden müsste. Das liefe dem Erfordernis zuwider, schnell und verlässlich Abhilfe für die akuten Verkehrsprobleme zu schaffen. Nimmt man hinzu, dass die plangenehmigten Maßnahmen selbst dann sinnvoll bleiben, wenn künftig - etwa aus Gründen des Immissionsschutzes - eine Ortsumgehung realisiert werden sollte, so bot sich der Plangenehmigungsbehörde eine Umgehung jedenfalls für die gegebene Situation nicht als ernsthafte Planungsalternative an.

10 3. Der Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner habe den Straßenausbau nicht durch eine Plangenehmigung, sondern nur durch einen Planfeststellungsbeschluss regeln dürfen, kann im Klageverfahren aller Voraussicht nach gleichfalls nicht durchgreifen. Nach § 17 Abs. 1 a Satz 1 FStrG kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn u.a. Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Nr. 3). Eine Rechtsbeeinträchtigung scheidet nach den vorstehenden Ausführungen aus. Mangels Eingriffs in seine Rechte vermag sich der Antragsteller ebenso wenig mit Erfolg darauf zu berufen, die Plangenehmigung sei rechtswidrig, weil er vor ihrer Erteilung nicht gemäß § 28 Abs. 1 ThürVwVfG angehört worden sei.

11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.