Beschluss vom 28.09.2005 -
BVerwG 2 B 38.05ECLI:DE:BVerwG:2005:280905B2B38.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.09.2005 - 2 B 38.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:280905B2B38.05.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 38.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 25.04.2005 - AZ: OVG 1 A 4855/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. B a y e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. April 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
  4. Unter Aufhebung des Streitwertbeschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. April 2005 wird der Streitwert der Hauptsache für die Revisionsinstanz auf 4 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde, mit der die Zulassung der Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, und wegen eines der Berufungsentscheidung anhaftenden Verfahrensfehlers, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, begehrt wird, ist unbegründet. Keiner der beiden Zulassungsgründe liegt vor.

2 Zur Darlegung des behaupteten Verfahrensfehlers macht die Beschwerde geltend, der Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts liege eine wegen der unterbliebenen Vernehmung eines weiteren Zeugen unzureichende Tatsachenermittlung durch den Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts im "In-Camera-Verfahren" nach § 99 Abs. 2 VwGO zugrunde. Im Zuge der Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezeichnet die Beschwerde die Rechtmäßigkeit des Verzichts auf die Vernehmung dieses Zeugen als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig.

3 Die Sachverhaltsermittlung durch den Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts verstößt nicht gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO in seinem den Prozessbeteiligten bekannten Beschluss vom 10. November 2004 - BVerwG 20 F 3.04 -, mit dem er die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Fachsenats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen hat, dargelegt. Die dortigen Ausführungen macht sich der beschließende Senat zu Eigen.

4 Mit dem Vorbringen der Beschwerde, dass es "für die Entscheidung in diesem Verfahren ... von maßgeblicher Bedeutung (ist), in welchem Umfang Ermittlungen im 'In-Camera-Verfahren' durchzuführen sind", wird keine rechtsgrundsätzliche, d.h. in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortbare Frage aufgeworfen, sondern - ebenso wie bereits im Beschwerdeverfahren BVerwG 20 F 3.04 - die Sachverhaltsermittlung durch den Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts kritisiert.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG.

6 Die Neufestsetzung des Streitwertes des Verfahrens zur Hauptsache für die Revisionsinstanz ist geboten, weil die vom Berufungsgericht getroffene Festsetzung auf 4 090,34 € den maßgebenden Bestimmungen des § 72 Nr. 1 GKG i.V. mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. zuwiderläuft.

7 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Änderung der Streitwertfestsetzung durch das Oberverwaltungsgericht ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Durch die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Berufungsgerichts in der Hauptsache ist i.S. des § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG das Verfahren "wegen" der Hauptsache beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden.