Verfahrensinformation

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Beitrags für die Herstellung der Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Wasser- und Abwasserzweckverbands, dessen Verbandsvorsteher der Beklagte ist. Sie ist Eigentümerin eines bereits am 3. Oktober 1990 an eine öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Grundstücks in der Gemeinde Seddiner See. Anfang der 1990er Jahre beschlossen die Gemeinde Seddiner See und die Vorgängergemeinden der heutigen Stadt Beelitz, mit Hilfe einer Betriebsführungs- und Betreibergesellschaft eine gemeinsame öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage zu betreiben. Dazu wurde eine neue Kläranlage errichtet, die die beiden vorhandenen Kläranlagen ersetzte. Die erste Abwasserabgabensatzung der Gemeinde Seddiner See wurde am 20. April 1994 bekannt gemacht. Beiträge wurden für das Grundstück der Klägerin jedoch nicht erhoben. Zum 1. Januar 2006 gründeten die Gemeinde Seddiner See und die Stadt Beelitz einen Wasser- und Abwasserzweckverband, der die Schmutzwasserbeseitigungsanlage im Wesentlichen unverändert übernahm und fortführte und dessen Verbandsvorsteher der Beklagte ist. Aufgrund der zum 1. März 2011 in Kraft getretenen Schmutzwasserbeitragssatzung des Zweckverbands setzte der Beklagte mit Bescheid vom 16. August 2013 für das Grundstück der Klägerin einen Anschlussbeitrag fest. Der dagegen erhobene Widerspruch hatte keinen Erfolg.


Im Klageverfahren hob das Verwaltungsgericht den Beitragsbescheid hingegen auf. Die Gemeinde Seddiner See habe einen Beitrag für die Herstellung ihrer Schmutzwasserbeseitigungsanlage wegen hypothetischer Festsetzungsverjährung nicht mehr erheben können. Zwar schließe dies eine Beitragserhebung für die erst mit der Verbandsgründung im Jahr 2006 entstandene Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung des Zweckverbands nicht aus. Dass der Beklagte gezahlte, nicht aber hypothetisch festsetzungsverjährte Herstellungsbeiträge für die frühere gemeindliche Einrichtung anrechne, verstoße aber gegen das Verfassungsgebot der Gleichbehandlung. Demgegenüber verneinte das Oberverwaltungsgericht einen Gleichheitsverstoß und wies die Klage unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils ab.


Zur Begründung ihrer vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht die Klägerin vor allem geltend, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletze Bundesrecht, weil es die Reichweite des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatzes des Vertrauensschutzes verkenne. Danach sei wegen der hypothetischen Festsetzungsverjährung gegenüber der Gemeinde auch die Beitragserhebung durch den Zweckverband ausgeschlossen.


Pressemitteilung Nr. 64/2021 vom 06.10.2021

Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt auch gegenüber dem neuen Träger einer öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung

Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt auch gegenüber dem neuen Träger einer öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute in zwei Verfahren aus Brandenburg und Sachsen-Anhalt entschieden.


Die Klägerin des Verfahrens 9 C 9.20 ist Eigentümerin eines bereits am 3. Oktober 1990 an die damalige Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Grundstücks in Seddiner See (Brandenburg). Anfang der 1990er Jahre ersetzten die Gemeinde Seddiner See und die Vorgängergemeinden der heutigen Stadt Beelitz ihre Kläranlagen durch eine gemeinsam betriebene zentrale Kläranlage. Die erste Beitragssatzung der Gemeinde Seddiner See wurde 1994 bekannt gemacht. Beiträge wurden für das Grundstück der Klägerin nicht erhoben. Zum 1. Januar 2006 gründeten die Gemeinde Seddiner See und die Stadt Beelitz den Wasser- und Abwasserzweckverband "Nieplitz", der die Schmutzwasserbeseitigungsanlage im Wesentlichen unverändert fortführte.


2013 setzte der beklagte Wasserverband für das Grundstück der Klägerin einen Anschlussbeitrag fest. Das Verwaltungsgericht hob den Beitragsbescheid mit der Begründung auf, es verstoße gegen den Gleichheitssatz, dass der Beklagte gezahlte, nicht aber - wie im Falle der Klägerin - hypothetisch festsetzungsverjährte Herstellungsbeiträge für die früheren gemeindlichen Einrichtungen auf den Anschlussbeitrag anrechne. Im Berufungsverfahren änderte das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage ab. Es ging davon aus, dass hypothetisch festsetzungsverjährte Beiträge weder aus Gleichheits- noch aus Vertrauensschutzgründen anzurechnen seien.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berufungsentscheidung wegen einer Verletzung des bundesverfassungsrechtlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Gleichheitssatzes aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt auch bei einem Wechsel des Einrichtungsträgers. Eine Beitragserhebung durch den neuen Einrichtungsträger ist mit diesem Grundsatz nicht vereinbar, soweit sie sich auf Herstellungsaufwand bezieht, für den der Beitragspflichtige durch den früheren Einrichtungsträger nach der in Brandenburg bis zum 31. Januar 2004 geltenden Rechtslage wegen hypothetischer Festsetzungsverjährung nicht mehr zu Beiträgen hätte herangezogen werden können. Soweit der Beklagte gezahlte, nicht aber hypothetisch festsetzungsverjährte Beiträge für die frühere Einrichtung angerechnet hat, verstößt dies außerdem gegen den Gleichheitssatz. Ein die Ungleichbehandlung rechtfertigender sachlicher Grund liegt weder in der Vermeidung einer Doppelbelastung noch in der Wahrung der Beitragsgerechtigkeit oder des Haushaltsinteresses des früheren oder jetzigen Einrichtungsträgers.


Auch im Verfahren 9 C 10.20 aus Sachsen-Anhalt, bei dem es um eine "normale" und nicht um eine hypothetische Festsetzungsverjährung geht, hat das Bundesverwaltungsgericht die Berufungsentscheidung aus den vorgenannten Gründen aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.


BVerwG 9 C 9.20 - Urteil vom 06. Oktober 2021

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, 9 B 15.17 - Beschluss vom 23. Oktober 2019 -

VG Potsdam, 8 K 149/14 - Beschluss vom 22. Februar 2017 -

BVerwG 9 C 10.20 - Urteil vom 06. Oktober 2021

Vorinstanzen:

OVG Magdeburg, 4 L 134/17 - Urteil vom 20. August 2019 -

VG Magdeburg, 9 A 37/15 MD - Urteil vom 13. Juni 2017 -


Beschluss vom 28.08.2017 -
BVerwG 9 B 15.17ECLI:DE:BVerwG:2017:280817B9B15.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.08.2017 - 9 B 15.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:280817B9B15.17.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 15.17

  • OVG Weimar - 01.11.2016 - AZ: OVG 7 F 733/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. August 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bick
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dieterich
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts - Flurbereinigungsgericht - vom 1. November 2016 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Klägerin begehrt die Abänderung des Nachtrags I zum Flurbereinigungsplan Kaltensundheim I. Sie ist Inhaberin einer Briefgrundschuld an den im Eigentum der Klägerin und Beschwerdeführerin im Parallelverfahren BVerwG 9 B 16.17 stehenden, im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Flurstücke .../3, .../4 und .../5 der Flur 6 der Gemarkung K. mit einer Gesamtgröße von 5 410 m². Auf den Flurstücken stehen einige Gebäude, an denen überwiegend selbstständiges Gebäudeeigentum besteht; lediglich das ehemalige Sozialgebäude der früheren LPG auf dem Flurstück .../3 befindet sich im Eigentum der Grundstückseigentümerin.

2 Der Nachtrag I war erforderlich geworden, nachdem durch Änderungsbeschluss ein weiteres Flurstück zum Flurbereinigungsgebiet beigezogen worden war. Die Wertermittlung für dieses Grundstück wurde durch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses vorgenommen; die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung vom 24. August 2012 wurde im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Hohe Rhön“ vom 7. September 2012 öffentlich bekannt gemacht. Der Nachtrag sieht vor, dass die Klägerin im Parallelverfahren BVerwG 9 B 16.17 den nicht mit fremdem Gebäudeeigentum belasteten Teil ihrer Einlagefläche behält und für die übrige Fläche mit einer Teilfläche des erwähnten, zum Verfahren beigezogenen Flurstücks abgefunden wird.

3 Das Thüringer Oberverwaltungsgericht - Flurbereinigungsgericht - hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.

II

4 Die auf die Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Zur näheren Begründung nimmt der Senat auf den Beschluss vom heutigen Tage im Parallelverfahren BVerwG 9 B 16.17 Bezug. Dort heißt es zu der Beschwerde der Eigentümerin der Einlagegrundstücke:
1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint.
Die Frage,
ob für eine wirksame Feststellung der Wertermittlung notwendigerweise die Veröffentlichung gemäß § 110 i.V.m. § 32 Satz 3 FlurbG nicht nur hinsichtlich der reinen Tatsache, dass es eine Wertfeststellung gegeben hat, sondern auch hinsichtlich des Ergebnisses der Wertermittlung, also hinsichtlich des Inhalts, stattzufinden hat,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Denn die Frage lässt sich auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungsregeln eindeutig beantworten.
Nach § 32 Satz 3 FlurbG sind nach der Behebung begründeter Einwendungen "die Ergebnisse der Wertermittlung durch die Flurbereinigungsbehörde festzustellen; die Feststellung ist öffentlich bekanntzumachen". Öffentliche Bekanntmachungen nach dem Flurbereinigungsgesetz erfolgen in den Flurbereinigungsgemeinden und in den angrenzenden Gemeinden, wenn dort Beteiligte, Vertreter, Bevollmächtigte oder Empfangsbevollmächtigte wohnen, nach den für die öffentliche Bekanntmachung von Verfügungen der Gemeinden bestehenden Rechtsvorschriften (§ 110 Satz 1 FlurbG).
Schon der Wortlaut des § 32 Satz 3 FlurbG, wonach die Ergebnisse der Wertermittlung durch die Flurbereinigungsbehörde festzustellen sind und "die Feststellung" öffentlich bekannt zu machen ist, spricht dafür, dass sich die Bekanntmachungspflicht auf die Tatsache der Feststellung beschränkt. Die Systematik und der Zweck der Vorschrift bestätigen dies. Das Wertermittlungsverfahren ist im Vierten Abschnitt des Zweiten Teils des Flurbereinigungsgesetzes näher geregelt. Die Wertermittlung wird in der Regel durch landwirtschaftliche Sachverständige vorgenommen, deren Zahl die Flurbereinigungsbehörde bestimmt und die sie nach Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft auswählt. Der Vorstand soll der Wertermittlung beiwohnen (vgl. § 31 Abs. 1 FlurbG). Die Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung sind zur Einsichtnahme für die Beteiligten auszulegen. Die Ergebnisse sind ihnen in einem Anhörungstermin zu erläutern (§ 32 Satz 1 und 2 FlurbG). Erst im Anschluss daran erfolgt - "nach Behebung begründeter Einwendungen" - die öffentliche Bekanntmachung der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung nach § 32 Satz 3 FlurbG.
Aus dem Vorstehenden folgt, dass der hier in Rede stehenden öffentlichen Bekanntmachung ein formalisiertes Verfahren vorausgeht, in das die Beteiligten eingebunden werden. Sowohl die Auslegung der Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung als auch die nachfolgende Erläuterung in einem Anhörungstermin sind zwingend vorgeschrieben. Diese Verfahrensschritte stellen sicher, dass die Informations- und Beteiligungsrechte der Beteiligten gewahrt werden; sie erhalten von den Einzelheiten der Wertermittlung und ihren Grundlagen Kenntnis und haben Gelegenheit zur Stellungnahme. Demgegenüber kommt der abschließenden öffentlichen Bekanntmachung der "Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung" keine derartige Informationsfunktion zu. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Ergebnisse der Wertermittlung - wie in dem hier vorliegenden Bekanntmachungstext ausdrücklich vermerkt - so festgestellt werden, wie sie ausgelegen haben. Die Bekanntmachung stellt dann lediglich den letzten Verfahrensschritt dar, der darin besteht, den feststellenden Verwaltungsakt - versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung - bekanntzugeben, damit gegebenenfalls um Rechtsschutz nachgesucht werden kann (vgl. § 141 Abs. 1 FlurbG). Macht ein Teilnehmer von der Möglichkeit, gegen das gesondert anfechtbare Ergebnis der Wertermittlung durch Widerspruch bzw. Klage vorzugehen, keinen Gebrauch, lässt er dieses also unanfechtbar werden, so ist dieses bei den darauf aufbauenden nachfolgenden Verfahrensschritten - vorbehaltlich einer etwa gebotenen Nachsichtgewährung gemäß § 134 Abs. 2 FlurbG - regelmäßig als rechtswirksam zugrunde zu legen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 14. August 2014 - 9 B 5.14 - juris Rn. 17 und vom 12. Juni 2017 - 9 B 55.16 - juris Rn. 2 jeweils m.w.N.). Es entspricht im Übrigen der in anderen Regelungszusammenhängen ausdrücklich normierten Vorgehensweise, dass lediglich der verfügende Teil öffentlich bekannt gemacht wird (vgl. etwa § 6 Abs. 2 FlurbG zum Flurbereinigungsbeschluss, § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG zum Planfeststellungsbeschluss sowie § 41 Abs. 4 Satz 1 VwVfG zum Verwaltungsakt), nicht aber - wie es der Beschwerde offenbar vorschwebt - der gesamte Verwaltungsakt.
Abgesehen davon ist das Urteil des Flurbereinigungsgerichts nicht nur auf die Bestandskraft der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung gestützt, sondern auch darauf, dass Fehler in der Sache nicht erkennbar seien. Gegen diesen selbstständigen Begründungsstrang hat die Klägerin keinen Zulassungsgrund dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
2. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Revision.
Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, dass das Gericht ohne den geltend gemachten Rechtsverstoß zu einem dem Rechtsmittelführer sachlich günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe als Gebäudeeigentümerin zu Unrecht die L.-A. K. GmbH statt - wie es richtig gewesen wäre - die L.-A. K./R. GmbH & Co Vermögens KG beigeladen. Insoweit sei es von einem falschen bzw. unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Ferner habe es den entscheidungserheblichen Sachverhalt nur unzureichend ermittelt, denn es habe nicht aufgeklärt, wer Inhaberin des landwirtschaftlichen Betriebs sei. Dies sei jedoch für die Ausübung des planerischen Gestaltungsermessens erforderlich gewesen, da Gebäude- und Hofflächen dem besonderen Schutz des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FlurbG unterfielen.
Dass sich allein aus der fehlerhaften Beiladung - als Gebäudeeigentümerin ist statt der GmbH & Co KG hier irrtümlich nur deren Komplementärin beigeladen worden, und dies wiederum mit einer nicht ganz vollständigen Bezeichnung, da das Wort "R." fehlte - keine Beschwer der Klägerin ableiten lässt, räumt die Beschwerde selbst ein. Denn das Institut der Beiladung soll gewährleisten, dass betroffene Dritte ihre Rechte im Verfahren wahren können. Die Beiladung Dritter bezweckt nicht etwa, Rechtspositionen eines bereits am Rechtsstreit Beteiligten zu stärken (BVerwG, Beschluss vom 9. November 2006 - 4 B 65.06 - juris Rn. 4, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 4.01 - BVerwGE 116, 296 <306 f.>). Ebenso räumt die Beschwerde ein, dass sich das Weglassen des Wortes "R." als bloßer Schreibfehler darstellt.
Doch auch soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bzw. die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) darin sieht, dass das Oberverwaltungsgericht nicht überprüft habe, wer Inhaberin des landwirtschaftlichen Betriebs ist, vermag ihr Vorbringen keine durch die fehlerhafte Beiladung ausgelöste Beschwer aufzuzeigen. Denn auch insoweit gesteht sie zu, dass sich aus der von ihr selbst vorgelegten Handelsregisterauskunft ergibt, dass die (irrtümlich) beigeladene Komplementärin den landwirtschaftlichen Betrieb auf dem Betriebsgelände in K. führt, da dies als "Gegenstand des Unternehmens" bezeichnet wird. Dies deckt sich mit der Aussage der Beigeladenen zu 1 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens. Danach ist Gebäudeeigentümerin die L.-A. K./R. GmbH & Co Vermögens KG; den landwirtschaftlichen Betrieb führt hingegen deren Komplementärin, die L.-A. K./R. GmbH. Die Beschwerde legt nicht dar, inwiefern diese - vom Oberverwaltungsgericht so nicht festgestellte - Präzisierung auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung zu einem der Rechtsmittelführerin sachlich günstigeren Ergebnis hätte führen können. Dies ist auch nicht ersichtlich. Denn das Oberverwaltungsgericht (UA S. 15) hat angenommen, dass der Beklagte die Zuweisung weiterer Flächen des Einlagegrundstücks der Klägerin an diese gerade mit Rücksicht auf die "betrieblichen Belange" der beigeladenen Komplementärin zu Recht abgelehnt habe. Im Übrigen steht unabhängig davon, ob sich im vorliegenden Fall die GmbH oder die GmbH & Co KG auf die Schutzvorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FlurbG berufen kann, jedenfalls fest, dass es sich bei den fraglichen Flächen nicht um Hof- und Gebäudeflächen der Klägerin im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Flurbereinigungsgesetz handelt (UA S. 13).

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.