Beschluss vom 28.08.2007 -
BVerwG 9 B 39.07ECLI:DE:BVerwG:2007:280807B9B39.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.08.2007 - 9 B 39.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:280807B9B39.07.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 39.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. August 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:

  1. Die mit Schriftsatz vom 22. August 2007 erhobene Anhörungsrüge des Klägers wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) hat keinen Erfolg.

2 Der Kläger rügt, der Senat habe in seinem Beschluss vom 6. August 2007, mit dem er die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Dezember 2006 - OVG 10 B 2.06 - zurückgewiesen hat, den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Zur Begründung führt er zum einen an, dass es sich bei den Ausführungen auf S. 14 und 15 des Berufungsurteils nicht um eine eigenständige Begründung handele. Damit wendet er sich gegen die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des Senats im Beschluss vom 6. August 2007; ein Gehörsverstoß ist damit nicht dargetan. Zum anderen führt die Anhörungsrüge an, dass im Berufungsurteil an keiner Stelle behauptet werde, „dass der Kläger sich schriftlich gegenüber der Gemeinde bereiterklärt hätte, die Erschließung selbst durchzuführen“. Ob dies zutrifft oder ob der Kläger auch insofern lediglich eine eigene Interpretation des Berufungsurteils vertritt, kann dahinstehen. Jedenfalls beschränkt sich der Beschluss des Senats bei der Wiedergabe der eigenständigen Begründung des Berufungsurteils zum Gesichtspunkt der eigenen ursächlichen Mitwirkung des Klägers an der unzuträglichen Erschließungssituation auf z.T. wörtlich wiedergegebene Passagen des Berufungsurteils, in denen der Kläger mit Blick auf seine schriftliche Erklärung vom 21. Juni 1991 als „erschließungswillig“ bezeichnet und seine „Erschließungsbereitschaft“ angenommen wird. Auch insofern ist ein Gehörsverstoß nicht ersichtlich.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum GKG ergibt.