Beschluss vom 28.08.2007 -
BVerwG 8 B 31.07ECLI:DE:BVerwG:2007:280807B8B31.07.0

Beschluss

BVerwG 8 B 31.07

  • VG Dresden - 19.12.2006 - AZ: VG 5 K 842/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. August 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 216 429,85 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

2 1. Die Grundsatzrüge greift nicht durch. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine über den Einzelfall hinausgehende klärungsfähige und klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht aufwirft, die in einem künftigen Revisionsverfahren zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortentwicklung des Rechts beantwortet werden kann. Eine derartige klärungsbedürftige Rechtsfrage wird von der Beschwerde nicht aufgeworfen. Vielmehr setzt sich die Beschwerde nach Art einer Berufungsbegründung mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Dresden auseinander. Die Beschwerde stellt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in Abrede, anhand der im Original vorliegenden Rechtsträgernachweise sei davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Grundstücke aus dem Vermögen des früheren Unternehmens weggeschwommen seien und damit ein Restitutionsanspruch gemäß § 6 Abs. 6 a VermG ausscheide. Die Beschwerde vertritt demgegenüber die Auffassung, die Rechtsträgernachweise allein, ohne die Dokumentation des oder der Verträge über den Rechtsträgerwechsel selbst würden keine ausreichenden Nachweise über das Vorhandensein eines Rechtsträgerwechsels darstellen, weil gerade der vertraglichen Vereinbarung zwischen altem und neuem Rechtsträger zusammen mit dem Rechtsträgernachweis konstitutive Wirkung zukomme. Eine Rechtsfrage abstrakter Art stellt die Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht. Es kommt hinzu, dass die Frage der gesetzlichen Voraussetzung für einen wirksamen Rechtsträgernachweis eine Frage des irrevisiblen Rechts ist, so dass auch keine Klärungsfähigkeit einer unterstellten Rechtsfrage gegeben ist. Die Auslegung der Bestimmungen ausgelaufenen DDR-Rechts, welches nicht durch Art. 9 des Einigungsvertrages zum fortgeltenden Bundesrecht bestimmt worden ist, ist deshalb grundsätzlich den Tatsachengerichten vorbehalten (stRspr; z.B. Beschluss vom 3. Mai 1996 - BVerwG 4 B 46.96 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 296 S. 8).

3 Soweit die Beschwerde am Ende der Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit der Darlegung eines geltend gemachten Verfahrensfehlers des Verwaltungsgerichts darauf hinweist, dass „die Frage der Bindungswirkung des Feststellungsbescheides im dreipoligen Verhältnis im Falle der Unternehmenstrümmerrestitution“ über den Einzelfall hinaus auch grundsätzliche Bedeutung habe, da eine Vielzahl von Fällen betroffen sei, so genügt dieser Vortrag nicht den Darlegungsanforderungen. Es wird damit schon keine abstrakte Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht gestellt.

4 2. Als Verfahrensmangel rügt die Beschwerde zunächst, das Verwaltungsgericht habe die Vorlage von Rechtsträgernachweisen allein auch ohne die gemäß § 20 Abs. 1 der Anordnung über das Verfahren bei Veränderungen in der Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken erforderliche vertragliche Vereinbarungen über den Rechtsträgerwechsel und das dazugehörige Übergabeprotokoll als ausreichend für den Nachweis des Rechtsträgerwechsels angesehen. Die Zuordnung zu einem Verstoß gegen bestimmte prozessuale Normen nimmt die Beschwerde indes nicht vor. Somit ist kein Verfahrensmangel in hinreichender Form dargelegt worden.

5 Soweit die Beschwerde die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, weil das Verwaltungsgericht Dresden zum Teil den Kern des Vorbringens der Klägerin verkannt und eine entscheidungserhebliche Frage verfehlt und zum Teil auch einen wesentlichen Teil des Klagevortrages übergangen habe, so greift diese Rüge nicht durch. Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl. nur BVerfGE 47, 182, 187; BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 - BVerwG 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 = NJW 1986, 1125). Grundsätzlich ist auch davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen sowohl zur Kenntnis genommen als auch in seine Erwägungen mit einbezogen hat, so dass nur bei Vorliegen deutlicher gegenteiliger Anhaltspunkte ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs angenommen werden kann (vgl. Beschluss vom 9. Juni 1981 - BVerwG 7 B 121.81 - Buchholz 312 EntlG Nr. 19). Derartige Anhaltspunkte bestehen im vorliegenden Fall nicht. Von seinem als entscheidungstragend eingestuften Rechtsstandpunkt musste sich das Verwaltungsgericht nicht mit dem Vortrag der Klägerin, die Bindungswirkung der Feststellung der Berechtigung der Klägerin in dem Bescheid vom 27. Oktober 1998 sei von der Behörde insbesondere bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen gewesen, näher befassen. Das Verwaltungsgericht ist nämlich nicht von einer Feststellung eines Anspruchs nach § 6 Abs. 6 Buchst. a Satz 1 VermG in dem Bescheid vom 27. Oktober 1998 ausgegangen. Zudem hat sich das Verwaltungsgericht entgegen dem Vorbringen der Beschwerde mit deren Vortrag zur Frage, ob in dem Bescheid vom 27. Oktober 1998 eine Berechtigtenfeststellung nach § 6 Abs. 6 Buchst. a Satz 1 VermG enthalten sei, ausführlich befasst. Des Weiteren stellen die umfänglichen Ausführungen der Beschwerde zur Untermauerung der Gehörsrüge weitgehend eine Kritik der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts dar, was die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht begründen kann.

6 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab, da diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52, 72 GKG.