Beschluss vom 28.08.2002 -
BVerwG 6 VR 9.02ECLI:DE:BVerwG:2002:280802B6VR9.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.08.2002 - 6 VR 9.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:280802B6VR9.02.0]

Beschluss

BVerwG 6 VR 9.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. August 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-verwaltungsgericht Dr. G e r h a r d t und
V o r m e i e r
beschlossen:

  1. Der Antrag der Antragstellerin vom 18. Juli 2002 wird abgelehnt.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Wahlen zum Deutschen Bundestag ausgesetzt werden sollen. Sie hält die Offenlegung bestimmter Daten auf der Grundlage eines zu schaffenden Gesetzes für die Gültigkeit der Wahl für erforderlich und verweist auf § 22 der Bundeswahlordnung, der die Rechtsbehelfe bei unrichtigen Wählerverzeichnissen betrifft. Über ihre weiteren Anträge ist bereits durch Beschluss vom 24. Juli 2002 - BVerwG 3 A 2.02 - entschieden.
Der Antrag ist schon deshalb unzulässig und abzulehnen, weil die Antragstellerin nicht in der gebotenen Weise durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO vertreten ist. Zudem ist eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht begründet (vgl. § 22 Abs. 5 Satz 6 BWO, § 50 VwGO). Im Übrigen lassen sich den Ausführungen der Antragstellerin keine Gesichtspunkte entnehmen, die für die Wahl zum Deutschen Bundestag von Bedeutung sein könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG.