Beschluss vom 28.07.2011 -
BVerwG 3 B 88.10ECLI:DE:BVerwG:2011:280711B3B88.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.07.2011 - 3 B 88.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:280711B3B88.10.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 88.10

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 19.08.2010 - AZ: OVG 13 A 182/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juli 2011
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 19. August 2010 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers hat Erfolg. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob es nach der Zulassung des Versandhandels mit Arzneimitteln durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl I S. 2190, 2249 ff.) mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass nach § 17 Abs. 3 der Apothekenbetriebsordnung auch nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel nicht im Wege der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden dürfen.

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 25.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.