Beschluss vom 28.07.2006 -
BVerwG 6 B 62.06ECLI:DE:BVerwG:2006:280706B6B62.06.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 28.07.2006 - 6 B 62.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:280706B6B62.06.0]
Beschluss
BVerwG 6 B 62.06
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 24.04.2006 - AZ: OVG 14 A 4830/04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juli 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und Dr. Bier
beschlossen:
- Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. April 2006 mit Schriftsatz vom 19. Juli 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 (Streitwertkatalog 2004 Nr. 36.1) GKG.