Beschluss vom 28.07.2005 -
BVerwG 8 B 74.05ECLI:DE:BVerwG:2005:280705B8B74.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.07.2005 - 8 B 74.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:280705B8B74.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 74.05

  • VG Potsdam - 02.03.2005 - AZ: VG 6 K 118/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juli 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g und den Richter am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 2. März 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 241 729 € festgesetzt.

Die allein auf den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Bei einem - wie hier - auf mehrere, jeweils selbständig tragende Gründe gestützten Urteil kann die Revision nur dann zugelassen werden, wenn die Beschwerde gegen alle tragenden Begründungen jeweils mit Erfolg einen der gesetzlichen Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO geltend gemacht hat. Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage zum einen damit begründet, dass die Kläger schon deshalb keinen Anspruch auf Rückübertragung der streitgegenständlichen Grundstücke haben, weil sie bis zum 31. Dezember 1992 keinen vermögensrechtlichen Rückübertragungsantrag gestellt hätten. Zum anderen sei ein Rückübertragungsanspruch nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen, weil natürliche Personen in redlicher Weise an den streitgegenständlichen Grundstücken Eigentum und dingliche Nutzungsrechte erworben hätten.
Soweit die Beschwerde hinsichtlich der fristgemäßen vermögensrechtlichen Antragstellung ein Abweichen des Verwaltungsgerichts von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sowie der anderen Bundesgerichte rügt, erfüllt sie schon nicht die Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO für den Zulassungsgrund der Divergenz. Die Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes setzt nämlich voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat (stRspr, vgl. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 <11> m.w.N.). Hier fehlt es schon an der Bezeichnung einer konkreten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Beschwerde verkennt darüber hinaus, dass ein Abweichen von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs keinen Revisionszulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO darstellt. Die Beschwerde benennt aber auch keinen abstrakten Rechtssatz, mit dem das Verwaltungsgericht einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten ebensolchen Rechtssatz widersprochen hat. Vielmehr vertritt sie die Ansicht, das Verwaltungsgericht habe die in der Rechtsprechung aufgestellten Rechtssätze zur Stellvertretung nicht oder unzutreffend angewandt. Damit kann aber die Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht erreicht werden (Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - a.a.O.).
Da die Beschwerde gegen den das angefochtene Urteil bereits allein tragenden Grund der fehlenden Antragstellung keinen Erfolg hat, kommt es nicht mehr darauf an, dass auch die Ausführungen der Beschwerde zur zweiten, selbständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts, dass ein Anspruch auf Rückübertragung wegen redlichen Erwerbs natürlicher Personen ausgeschlossen ist, ebenfalls die Darlegungsanforderungen der Divergenzrüge nicht erfüllen. Ebenso kann dahinstehen, dass, wollte man die Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht entgegen dem Wortlaut der Beschwerde als Geltendmachung eines Verfahrensmangels gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ansehen, auch dies nicht den Anforderungen entsprechend dargelegt ist.
Denn eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Beschwerde darlegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts, auf die es allein ankommt, ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 2. März 2005 haben die anwaltlich vertretenen Kläger in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt. Die Beschwerde legt auch nicht dar, welche konkreten Sachverhaltsermittlungen sich dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen. Stattdessen rügt sie in Form einer Berufungsbegründung auch in diesem Zusammenhang in Wahrheit die nach ihrer Ansicht fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht.
Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab. Im Übrigen ist aus den Akten nicht ersichtlich, weswegen es in diesem Verfahren zur Änderung des Passivrubrums gekommen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47, 52 GKG.