Beschluss vom 28.07.2005 -
BVerwG 3 B 107.05ECLI:DE:BVerwG:2005:280705B3B107.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.07.2005 - 3 B 107.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:280705B3B107.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 107.05

  • VG Potsdam - 21.04.2005 - AZ: VG 1 K 2834/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juli 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 21. April 2005 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Auf die Frage, ob und in welcher Beziehung von der Revision ein solcher Erfolg zu erwarten ist, muss im Rahmen der Darlegungspflicht wenigstens durch die Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die sowohl für die Entscheidung des Berufungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich sein wird, eingegangen werden. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert ferner mindestens einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung rechtfertigen soll (Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 6. März 2003 - BVerwG 3 B 115.02 -).
Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in keiner Weise. Zur Begründung wird allein darauf verwiesen, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die erhobene Feststellungsklage sei wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil weder der Kläger noch seine Rechtsvorgänger jemals Eigentum oder eine eigentumsähnliche Rechtsposition an dem streitigen Grundstück erlangt hätten, rechtsfehlerhaft sei. Die folgenden Darlegungen beschränken sich darauf zu begründen, woraus sich die - vermeintliche - Fehlerhaftigkeit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ergeben soll. Dabei wird weder eine revisionsgerichtlich klärungsbedürftige Rechtsfrage in der erforderlichen Weise herausgearbeitet noch deren grundsätzliche Bedeutung aufgezeigt. Ebenso wenig ist allein mit der Behauptung, das Verwaltungsgericht habe Art. 237 § 2 Abs. 5 EGBGB rechtsfehlerhaft ausgelegt, "wobei gerade der Auslegung dieser Vorschrift grundsätzliche Bedeutung zukomme, so dass schon aus diesem Grunde die Revision zuzulassen sei", den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Auch insoweit folgen lediglich Ausführungen, weshalb die Auffassung des Verwaltungsgerichts falsch sein soll.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.