Beschluss vom 28.07.2005 -
BVerwG 10 B 34.05ECLI:DE:BVerwG:2005:280705B10B34.05.0

Leitsätze:

1. Ein Satzungsgeber, der "Kampfhunde" wegen ihrer potenziellen Gefährlichkeit erhöht besteuern will, kann zu diesem Zweck Rasselisten aus einer der Gefahrenabwehr dienenden landesrechtlichen Regelung (hier: Landeshundeverordnung für Nordrhein-Westfalen) übernehmen, ohne eigene Erhebungen über die Gefährlichkeit der erfassten Hunderassen anstellen zu müssen. Er trägt dann gleichwohl die uneingeschränkte Verantwortung für die Vereinbarkeit seiner Hundesteuersatzung mit höherrangigem Recht, insbesondere auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz.

2. In einem solchen Fall kann der Antrag eines Steuerpflichtigen auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass eine von der erhöhten Steuer erfasste Hunderasse in Wahrheit kein höheres Gefährdungspotenzial aufweist als vergleichbare andere, nicht von der Liste erfassten Hunde vom Gericht nicht mit der Begründung abgelehnt werden, den Satzungsgeber treffe im maßgeblichen Besteuerungszeitraum keine Pflicht zur Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der aus dem Landesrecht übernommenen Rasseliste.

Beschluss

BVerwG 10 B 34.05

  • OVG Münster - 16.02.2005 - AZ: OVG 14 A 1819/03 -
  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 16.02.2005 - AZ: OVG 14 A 1819/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juli 2005
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter
am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Prof. Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar 2005 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
  2. Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 500 € festgesetzt.

5-fachen Steuersatz unterwirft, während vergleichbare inländische Hunde dieser Höherbesteuerung nicht unterworfen werden, obwohl es keinen wissenschaftlichen Nachweis dafür gibt, dass die höher besteuerten Hunde wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse gefährlicher sind als Hunde anderer Rassen.