Beschluss vom 28.06.2007 -
BVerwG 8 B 40.07ECLI:DE:BVerwG:2007:280607B8B40.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.06.2007 - 8 B 40.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:280607B8B40.07.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 40.07

  • VG Potsdam - 21.03.2007 - AZ: VG 6 K 2326/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 21. März 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 250 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Unabhängig davon, dass die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht entspricht, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass eine Anscheinsbeweisführung einen Sachverhalt voraussetzt, der nach der Lebenserfahrung regelmäßig auf einen bestimmten Verlauf hinweist und es rechtfertigt, die besonderen Umstände des einzelnen Falles in ihrer Bedeutung zurücktreten zu lassen (Urteile vom 24. August 1999 - BVerwG 8 C 24.98 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 305 und vom 29. September 1999 - BVerwG 8 C 8.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 4).

3 Ausgehend vom Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG hat das Verwaltungsgericht keine Tatsachen festgestellt, die auf einen typischen Geschehensablauf im Umgang mit Versicherungsverträgen bei „Republikflüchtigen“ schließen lassen. § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG erfasst nur solche Enteignungen, deren besonderer Unrechtsgehalt darin liegt, dass bereits nach den einschlägigen Vorschriften der DDR für bestimmte Enteignungsmaßnahmen eine Schädigung generell ausgeschlossen war. Die bloße tatsächliche Entschädigungslosigkeit eines konkreten Enteignungsaktes führt noch nicht zur Rückgabe des enteigneten Vermögenswertes nach dieser Vorschrift. Die Anordnung, dass das Vermögen durch staatliche Treuhänder im Falle der Republikflucht zur verwalten ist, zwingt weder zu der Annahme, das ein Fall der entschädigungslosen Enteignung vorliegt, noch begründet er einen typischen Geschehensablauf im Hinblick auf diesen Schädigungstatbestand. Der vorliegende Einzelfall zwingt auch nicht zur Annahme, dass in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise auf die Versicherungsleistung zurückgegriffen worden ist (§ 1 Abs. 3 VermG). Eine Umkehr der materiellen Beweislast ist nicht gerechtfertigt. Der vorliegende Sachverhalt weist weder eine typische Vorgehensweise auf noch gibt er eine Erfahrungstatsache wieder, wie in der ehemaligen DDR mit Lebensversicherungsverträgen bei „Republikflucht“ verfahren wurde.

4 Ein Verfahrensverstoß im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben. Von einer weiteren Begründung der Beschwerde sieht der Senat im Hinblick auf § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52, 72 GKG.